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ORSA und Klimaszenarien: Die Pflicht ist gesetzt, die Methode ist Ihre Entscheidung

Autorenbild: Planet Now
Planet Now
6. Okt.
8 Min. Lesezeit

Bundestag und Bundesrat haben das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) am 25. September 2026 verabschiedet. Versicherer und Rückversicherer müssen demnach ab dem 30. Januar 2027 in ihrer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) prüfen, ob sie wesentlichen Klimarisiken ausgesetzt sind. In diesem Fall müssen sie Klimaszenarien in die ORSA integrieren. Damit ist die Pflicht gesetzt, allerdings nicht die Methode. Vorgegeben sind der Rahmen, die Mindestzahl der Szenarien und die beiden Temperaturpfade. Die Festlegung der konkreten Szenarien, etwa aus dem Szenariosatz des Network for Greening the Financial System (NGFS), die Parametrisierung und die Zielwerte sind es jedoch nicht. Jede dieser Entscheidungen muss vom Unternehmen selbst getroffen, begründet und dokumentiert werden. Darin liegt die Arbeit der nächsten Monate.


Dieser Beitrag setzt den Artikel „Solvency-II-Review: Was ORSA, Klimaszenarien und Nachhaltigkeitsrisikoplan jetzt für Versicherer bedeuten” vom 5. Juni 2026 fort. Er zeigt, welche Szenarien und Zeithorizonte infrage kommen, wie physische und Transitionsrisiken in die Bewertung einfließen und welche Erleichterungen kleinere Unternehmen nutzen können.



1. Was neu ist

Gemäß Artikel 45 der Solvency-II-Richtlinie und § 27 Absatz 2 VAG verlangt die ORSA bereits heute drei Beurteilungen: den gesamten Solvabilitätsbedarf, die jederzeitige Erfüllung der Eigenmittel- und Rückstellungsanforderungen sowie die Wesentlichkeit der Abweichungen zwischen dem eigenen Risikoprofil und den Annahmen der Standardformel oder des internen Modells. Für die Beurteilung des Solvabilitätsbedarfs nennt § 27 Absatz 3 Satz 2 VAG ausdrücklich Stresstests und Szenarioanalysen.


Das VSAAG schärft diesen Rahmen an mehreren Stellen. Die ORSA ist künftig jährlich durchzuführen (§ 27 Absatz 1 VAG n. F.). Die Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit umfasst zudem eine zum Risikoprofil proportionale Analyse der makroökonomischen Lage und möglicher Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen. Zu diesen Entwicklungen zählt § 27 Absatz 2b VAG n. F. ausdrücklich auch den Klimawandel.


Neu ist außerdem Artikel 45a der überarbeiteten Richtlinie, der im deutschen Recht als § 27a VAG n. F. umgesetzt wurde. Er verlangt bei wesentlicher Klimaexponierung eine eigene Klimaszenarioanalyse mit mindestens zwei langfristigen Szenarien. Klimarisiken erreichen die ORSA dabei über zwei Kanäle: Physische Risiken wirken sich vor allem über das Underwriting aus, beispielsweise bei Sturm- und Überschwemmungsschäden. Transitionsrisiken wirken sich vor allem über die Kapitalanlage aus, beispielsweise über CO₂-Preise und neue Klimagesetze. In der Beurteilung des gesamten Solvabilitätsbedarfs treffen beide aufeinander.


2. Szenarien und Zeithorizonte

Den Maßstab für die Auswahl setzt nun das Gesetz selbst. Gemäß Artikel 45a Absatz 2 der Richtlinie, der in § 27a VAG n. F. umgesetzt wurde, muss ein Unternehmen mit wesentlichen Klimarisiken mindestens zwei langfristige Szenarien festlegen: eines, in dem der globale Temperaturanstieg unter zwei Grad bleibt, und eines, in dem er erheblich mehr als zwei Grad beträgt. Die EIOPA-Stellungnahme zum Einsatz von Klimaszenarien in der ORSA (EIOPA-BoS-21-127) aus dem Jahr 2021 konkretisiert das erste Szenario: Der globale Temperaturanstieg sollte möglichst nicht mehr als 1,5 Grad betragen. Die Szenarien müssen mindestens alle drei Jahre überprüft werden. Als Quelle bieten sich die Szenarien des NGFS an.


Das Gesetz gibt zwei Rhythmen vor, die man auseinanderhalten sollte. Die Auswirkungsanalyse muss in regelmäßigen, risikoangemessenen Abständen Teil der ORSA sein, spätestens aber alle drei Jahre (§ 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VAG n. F.). Die Szenarien selbst sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (§ 27a Absatz 2 VAG n. F.).


Dabei sind zwei Dinge zu beachten: Erstens erwartet die Aufsicht bestimmte Zeithorizonte. Das Gesetz selbst spricht nur von „langfristigen“ Szenarien. Für den Geschäftsplanungszeitraum setzt die Praxis üblicherweise drei bis fünf Jahre an. Für Klimarisiken konkretisieren die BaFin-Hinweise zum Berichtswesen (Stand November 2025) die Erwartung: In Randziffer 174 werden für die kurzfristige Perspektive fünf bis zehn Jahre und für die langfristige Perspektive fünfzehn bis dreißig Jahre genannt. Die kurzfristigen NGFS-Szenarien vom Mai 2025 laufen in Ein-Jahres-Schritten bis 2030, decken für einen ORSA im Jahr 2027 jedoch nur noch drei bis vier Jahre ab. Sie können die kurze Perspektive zwar ergänzen, die lange Perspektive aber nicht ersetzen.


Beide Zeitebenen gehören in die Dokumentation. Die Pflicht nach Artikel 45a bzw. § 27a VAG n. F. erfüllen jedoch allein die langfristigen Szenarien.
Beide Zeitebenen gehören in die Dokumentation. Die Pflicht nach Artikel 45a bzw. § 27a VAG n. F. erfüllen jedoch allein die langfristigen Szenarien.

Zweitens steht die aktuelle Langfristfassung Phase V vom November 2024 methodisch unter Vorbehalt. Die Arbeit von Kotz et al. (2024), auf der die Schätzung der physischen Schäden basiert, wurde zurückgezogen. Das NGFS hat darauf hingewiesen und die betroffenen Variablen benannt, darunter die Ergebnisse der Integrated-Physical-Damages-Szenarien und die daraus abgeleiteten BIP-Effekte. Laut NGFS sind die kurzfristigen Szenarien und die früheren Phasen nicht betroffen, da sie nicht auf dieser Arbeit beruhen. Die nächste Fassung mit überarbeiteter Methodik ist für Ende 2026 angekündigt.


Für die Praxis bedeutet dies, dass Phase V weiterhin nutzbar bleibt. Dabei sollten jedoch die Quelle, die Version und das Datum festgehalten und die Aussagen zu physischen Schäden mit einem Vorbehalt versehen werden. Wer dies jetzt tut, muss beim Wechsel zur nächsten Fassung lediglich die Annahmen austauschen und die Begründung nicht neu verfassen.


3. Physische Risiken erreichen das Underwriting

In der Debatte heißt es oft, die Standardformel ignoriere physische Risiken. Das trifft jedoch nicht zu. So enthält sie ein Modul für Naturkatastrophenrisiken, das die Risiken von Sturm, Erdbeben, Überschwemmung und Hagel abdeckt. Seine Kalibrierung beruht allerdings auf historischen Daten und erfasst neu auftretende, klimabedingte Entwicklungen möglicherweise nicht vollständig. Wie schnell sich die Basis verschiebt, zeigen die Elementarschäden in der Sachversicherung ohne Sturm und Hagel: Laut der Halbjahresbilanz zu den Naturgefahren des GDV vom September 2026 beliefen sie sich im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2009 auf rund 1,4 Milliarden Euro jährlich, im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2025 waren es rund 2,4 Milliarden Euro jährlich.


Die BaFin zieht daraus eine klare Konsequenz. Versicherer mit einem erheblichen Katastrophenrisiko müssen im ORSA prüfen, ob das Modul ihr individuelles Risikoprofil angemessen abbildet. Das ergibt sich bereits aus der Pflicht, die Wesentlichkeit von Abweichungen gegenüber den Annahmen der Standardformel zu beurteilen (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VAG n. F.). Wo dies nicht der Fall ist, erwartet die Aufsicht eine eigene Bewertung, etwa mithilfe eines Naturgefahrenmodells. In dem am 28. Januar 2026 veröffentlichten Bericht „Risiken im Fokus 2026” wertet die BaFin eine Befragung ausgewählter Versicherer aus. Die meisten von ihnen berücksichtigen physische Risiken in der Risikoinventur bzw. in der Wesentlichkeitsanalyse. Die Hälfte von ihnen sieht einen materiellen Einfluss der physischen Klimarisiken auf die wesentlichen Risikoarten. 60 Prozent halten die Datenverfügbarkeit für problematisch.


Ein Beispiel macht das konkret. Ein Sachversicherer mit Flussrisiko in einem Tal rechnet die Schadenfrequenz und die Schadenhöhe für sein Portfolio unter dem Szenario einer Erwärmung von mehr als zwei Grad neu durch. Er prüft, ob die Rückversicherungsstruktur die neuen Spitzen noch abdeckt, und passt die Pricing-Annahmen für gefährdete Lagen an. Erst an diesem Punkt wird aus der Szenarioannahme eine Zahl, mit der die versicherungsmathematische Funktion arbeiten kann. Dabei müssen das Naturgefahrenmodell und das Klimaszenario auf denselben Annahmen beruhen. Weichen sie voneinander ab, wird dies im Prüfungsgespräch thematisiert.


4. Transitionsrisiken hängen an der Datenbasis

Transitionsrisiken betreffen vor allem die Kapitalanlage. Bei Lebensversicherern dominiert ohnehin das Marktrisiko die Solvenzkapitalanforderung. Transitionsrisiken lassen sich jedoch nur bewerten, wenn die Emissionen der Kapitalanlagen bekannt sind. Szenarioanalyse in der ORSA und Zielwerte im Nachhaltigkeitsrisikoplan sollten sich deshalb auf dieselbe Datengrundlage stützen. Als Marktstandard für die Bilanzierung finanzierter Emissionen hat sich der Standard der „Partnership for Carbon Accounting Financials“ (PCAF) etabliert; gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht.


Gesetzlich verlangt ist dagegen Konsistenz. Legt ein Versicherer Nachhaltigkeitsinformationen offen, muss der Nachhaltigkeitsrisikoplan mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Handelsgesetzbuch im Einklang stehen (§ 26a Absatz 2 VAG n. F.). Die quantifizierbaren Ziele des Plans sind jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht offenzulegen (§ 26a Absatz 3 VAG n. F.).


Die Aufsicht nähert sich dieser Thematik zudem auf einem weiteren Weg. So fragt die BaFin in ihrer Erhebung zum Kapitalanlageverhalten auch ESG-Themen ab. Alle diese Wege greifen auf dieselbe interne Datenbasis zu. Wer unterschiedliche Zahlen liefert, muss die Abweichung erklären.


5. Was kleinere Versicherer weglassen dürfen

Der Solvency-II-Review stärkt die Proportionalität. Für Versicherer, die als „small and non-complex undertaking“ (SNCU) eingestuft sind, gilt die Pflicht zu den langfristigen Klimaszenarien nicht (§ 27a Absatz 3 VAG n. F.). Die Prüfung, ob wesentliche Klimarisiken bestehen, bleibt aber auch für sie Pflicht (§ 27a Absatz 1 Satz 1 VAG n. F.). Zudem müssen auch SNCU den Klimawandel im Rahmen der makroökonomischen Analyse der ORSA berücksichtigen (§ 27 Absatz 2 und 2b VAG n. F.). Die ORSA selbst dürfen SNCU allerdings alle zwei statt jedes Jahr durchführen, sofern die BaFin nichts anderes verlangt. Die Einstufung richtet sich nach § 15b VAG n. F. und setzt grundsätzlich voraus, dass die Kriterien in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung erfüllt waren. Die entsprechenden technischen Spezifikationen hat EIOPA am 7. April 2026 veröffentlicht. Unabhängig von der Einstufung entfällt die Pflicht zu zwei langfristigen Szenarien außerdem, wenn ein Unternehmen festgestellt hat, dass der Klimawandel für es kein wesentliches Risiko darstellt. Diese Einschätzung muss im ORSA-Bericht nachvollziehbar begründet werden.


Das entsprechende Verfahren ist in § 15c VAG n. F. als Anzeigeverfahren geregelt. Das Unternehmen zeigt der BaFin an, dass es die Kriterien erfüllt, und legt die geplanten Proportionalitätsmaßnahmen dar. Lehnt die BaFin nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt das Unternehmen als eingestuft. Für Anzeigen, die bis sechs Monate nach dem 30. Januar 2027 eingehen, verlängert sich diese Frist auf vier Monate (§ 361 VAG n. F.). Seit dem 1. August 2026 kann über das MVP-Portal eine Voranzeige bei der BaFin eingereicht werden, die zunächst die Geschäftsjahre 2024 und 2025 zugrunde legt. Der Unterschied ist erheblich: Eingestufte SNCU können alle gesetzlich vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen nutzen, ohne dass es einer Genehmigung bedarf (§ 15d VAG n. F.). Die BaFin kann bei ernsthaften Bedenken zum Risikoprofil jedoch verlangen, dass sie auf einzelne Maßnahmen verzichten. Non-SNCU können sieben der im VAG geregelten Maßnahmen sowie bestimmte Maßnahmen aus delegierten Rechtsakten nutzen, jeweils mit vorheriger Genehmigung (§ 15e VAG n. F.). Wichtig für das Klimathema: Der Verzicht auf die Klimaszenarioanalyse gehört nicht dazu. Ein Non-SNCU mit wesentlicher Klimaexponierung kann sich davon also auch mit Genehmigung nicht befreien lassen. Nach Einschätzung der BaFin betrifft das Genehmigungsmodell rund 75 Prozent der Unternehmen. Für die großen Versicherer, rund 15 Prozent, sind diese Maßnahmen nach Aussage der BaFin eigentlich nicht vorgesehen.


In ihrer Aufsichtsmitteilung 04/2026 vom 13. Juli 2026 hat die BaFin klargestellt, dass sie bis auf Weiteres kein separates Dokument für den Nachhaltigkeitsrisikoplan erwartet. Die Anforderungen aus § 26a VAG n. F. müssen in das bestehende Risikomanagementsystem integriert werden, das heißt in den ORSA-Bericht, den Regular Supervisory Report und den Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Tochterunternehmen einer Gruppe, die auf Gruppenebene einen Nachhaltigkeitsrisikoplan erstellt, sind von der Pflicht auf Einzelebene befreit (§ 26a Absatz 4 VAG n. F.).


Selbstcheck: sieben Fragen zu Ihrem Umsetzungsstand

  1. Dokumentiert und begründet Ihr Unternehmen die Auswahl der Klimaszenarien samt Quelle und Version?

  2. Bewerten Sie physische Risiken auf Standortebene und nicht nur auf Portfolioebene?

  3. Stimmen die Annahmen im Naturgefahrenmodell mit denen im gewählten Klimaszenario überein?

  4. Ist der Schritt von der Szenarioannahme zur Kennzahl im ORSA nachvollziehbar dokumentiert?

  5. Stammen die Emissionsdaten der Kapitalanlage aus einer PCAF-konformen Bilanzierung oder aus Näherungswerten und passen sie zu Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung?

  6. Ist festgelegt, wer die Umsetzung des Nachhaltigkeitsrisikoplans überwacht und die jährliche Offenlegung der Ziele im SFCR verantwortet?

  7. Haben Sie geprüft, ob eine Einstufung als SNCU infrage kommt und welche Maßnahmen sich daraus ergeben?


Was jetzt zu tun ist: Bis zum Anwendungsbeginn am 30. Januar 2027 bleiben knapp vier Monate. Vor dem ORSA-Zyklus 2027 lohnen sich insbesondere drei Schritte:


Bis Jahresende: Halten Sie die Entscheidung über die Wesentlichkeit Ihrer Klimaexponierung inklusive Herleitung schriftlich fest. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang die Analyse überhaupt zu leisten ist. Dies ist der erste Punkt, den ein Prüfer sehen will, und er gilt auch für SNCU.


Im ersten Quartal: Wählen Sie die Szenarien aus und begründen Sie Ihre Auswahl. Geben Sie dabei die Quelle, die Version und den Zeithorizont an. Vermerken Sie außerdem den Vorbehalt zu den physischen Schadenschätzungen in Phase V. Wenn die nächste NGFS-Fassung wie angekündigt Ende 2026 erscheint, prüfen Sie, ob Sie gleich auf sie wechseln möchten. Wer eine SNCU-Einstufung anstrebt, reicht die Anzeige parallel ein und plant die bis zu vier Monate Prüfungsfrist der BaFin ein.


Vor dem ORSA-Zyklus: Gleichen Sie die Annahmen im Naturgefahrenmodell und im Klimaszenario ab. Zudem sollten Sie die Emissionsdaten der Kapitalanlage auf denselben Stichtag bringen wie die Angaben in ORSA, Nachhaltigkeitsberichterstattung und SFCR.


Gerne unterstützt Sie Planet Now bei der Entwicklung einer methodisch fundierten Klimaszenarioanalyse für die ORSA. Sprechen Sie uns an, bevor die Aufsicht danach fragt!

 
 
 

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