
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD verpflichtet Unternehmen, über ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen zu berichten und darüber, mit welchen Strategien sie diese Themen steuern. Nach zwei Vereinfachungsrunden auf EU-Ebene ist der Kreis der direkt berichtspflichtigen Unternehmen deutlich kleiner geworden. Belastbare Nachhaltigkeitsdaten müssen Sie trotzdem vorlegen können. Verlangt werden sie heute von Banken, Investoren und Geschäftspartnern, und nicht mehr nur vom Gesetzgeber.
Sind Sie noch betroffen?
Mit der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit dem 18. März 2026, gilt ein deutlich engerer Anwendungsbereich. Für die Praxis lassen sich drei Konstellationen unterscheiden.
Direkt berichtspflichtige Unternehmen: Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Schwellen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Kapitalmarktorientierung ist anders als bisher kein eigenständiges Kriterium mehr.
Unternehmen, die aus der Berichtspflicht gefallen sind. Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren erhebliche Ressourcen in Wesentlichkeitsanalyse, Datenprozesse und Berichtsstrukturen gesteckt und unterschreiten nun die neuen Schwellen. Für sie geht es um die Frage, welche dieser Vorarbeiten sich weiterhin lohnen, sei es für die interne Steuerung, für Finanzierungsgespräche oder für eine freiwillige Berichterstattung nach dem neuen Voluntary Standard.
Mittelbar betroffene Unternehmen: Auch ohne eigene Berichtspflicht fragen Kunden, Kreditgeber und Investoren nach ESG-Daten. Der Value-Chain-Cap begrenzt solche Anfragen. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungskettenpartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten nichts verlangen, was über den Umfang des freiwilligen Standards hinausgeht. Wer diese Grenze kennt, ordnet Anfragen richtig ein und bereitet die geforderten Daten so auf, dass sie mehreren Anfragenden zugleich genügen.
Der Übergang in deutsches Recht
Solange das deutsche Umsetzungsgesetz nicht verkündet ist, gilt formell weiter das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) von 2017. Danach geben Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten eine nichtfinanzielle Erklärung ab, und wer bisher nicht berichtspflichtig war, ist es nach deutschem Recht auch nicht. Mit der Verkündung tritt an diese Stelle der engere Anwendungsbereich aus Omnibus I, und die Berichterstattung richtet sich nach den ESRS. Die Umsetzungsfrist endet am 19. März 2027.
Für Ihre Vorbereitung ändert der genaue Zeitpunkt wenig. Wesentlichkeitsanalyse und Datenprozesse brauchen Sie unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
CSRD für Banken, Versicherer und Asset Manager
Bei Finanzinstitutionen berührt die CSRD mehrere Regelwerke gleichzeitig. Aus diesen Überschneidungen entstehen in der Praxis die meisten Reibungsverluste.
Klimaangaben und finanzierte Emissionen: Die ESRS verlangen von Finanzinstitutionen, bei der Bilanzierung finanzierter Emissionen die PCAF-Methodik zu berücksichtigen. Aus einer Berichtsanforderung wird damit ein Datenprojekt über das gesamte Kredit- und Anlageportfolio, einschließlich der Frage, wie Sie mit Datenlücken umgehen und wie Sie die Datenqualität nachvollziehbar einstufen.
Konsistenz über die Regelwerke hinweg: Die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht müssen zur SFDR-Offenlegung, zur Taxonomie-Quote und bei Versicherern zum ORSA passen. Widersprüche zwischen diesen Dokumenten fallen in der Prüfung auf und lassen sich nachträglich nur mit erheblichem Aufwand auflösen.
Transitionsplan mit doppelter Adressierung: Der Übergangsplan nach ESRS trifft bei Instituten auf den ESG-Risikoplan nach § 26d KWG. Beide verlangen Ziele, Kennzahlen und Zeithorizonte. Wer sie getrennt voneinander entwickelt, zahlt doppelt und handelt sich Abweichungen ein, die gegenüber der Aufsicht erklärungsbedürftig sind.
Der Value-Chain-Cap in beide Richtungen: Berichtspflichtige Institute brauchen Emissionsdaten ihrer Firmenkunden, dürfen von kleineren Kunden aber nur begrenzt Informationen verlangen. Wie sich diese Grenze mit den Anforderungen an finanzierte Emissionen verträgt, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Die überarbeiteten ESRS
Am 21. September 2026 wurde eine grundlegend überarbeitete Fassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Amtsblatt veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent, von über 1.000 auf rund 320. Freiwillige Angaben entfallen vollständig. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit und die Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleiben erhalten.
Verpflichtend anzuwenden sind die überarbeiteten Standards für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, die Erstberichterstattung erfolgt also 2028. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, gibt es drei Möglichkeiten: die bisherigen Standards anwenden, die überarbeiteten vollständig anwenden, oder die bisherigen anwenden und dabei einzelne Erleichterungen der neuen Fassung nutzen. Die gewählte Variante ist im Bericht anzugeben.
Weniger Datenpunkte bedeuten nicht automatisch weniger Aufwand. Das Gewicht verschiebt sich auf die Wesentlichkeitsanalyse, die darüber entscheidet, welche Angaben überhaupt einschlägig sind, und die entsprechend genau geprüft wird.
Der Umsetzungsprozess
Die Umsetzung der CSRD ist vor allem ein Datenprojekt mit langem Vorlauf. Der überwiegende Teil der Arbeit fällt an, bevor der eigentliche Bericht geschrieben wird.
1. Scoping und Betroffenheitsanalyse. Zu Beginn klären Sie, ob und ab welchem Geschäftsjahr eine Berichtspflicht besteht, welche Konzerneinheiten einzubeziehen sind und ob eine Befreiung über die Konzernberichterstattung greift. Bei Finanzinstitutionen kommt die Frage hinzu, wie weit die Wertschöpfungskette reicht, denn sie liegt überwiegend im Portfolio und weniger in der Beschaffung.
2. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Sie bestimmt, worüber überhaupt zu berichten ist, und bewertet dafür zwei Dimensionen. Die Auswirkungswesentlichkeit erfasst die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft. Die finanzielle Wesentlichkeit erfasst die Chancen und Risiken, die aus Nachhaltigkeitsaspekten für das Unternehmen entstehen.
Interne und externe Stakeholder gehören in den Prozess, und der gesamte Ablauf will dokumentiert sein. Geprüft wird auch die Herleitung, also Bewertungslogik, Schwellenwerte, Auswahl der Stakeholder und die Begründung für ausgeschlossene Themen. Seit die überarbeiteten ESRS die Datenpunktliste gekürzt haben, bestimmt dieser Schritt den Gesamtaufwand des Projekts. Ausführlich dazu unser Blogbeitrag "Doppelte Wesentlichkeitsanalyse für Unternehmen".
3. Gap-Analyse. Aus den wesentlichen Themen ergeben sich die konkreten Angabepflichten und daraus die Frage, welche Daten schon vorliegen, welche in unzureichender Qualität vorliegen und welche ganz fehlen. Erfahrungsgemäß bereiten die Kennzahlen weniger Mühe als die qualitativen Angaben zu Strategien, Maßnahmen und Zielen, für die intern oft kein dokumentierter Stand existiert.
4. Datenerhebung, Verantwortlichkeiten und Kontrollen. Dieser Schritt ist in der Regel der aufwendigste. Zu klären ist, wer welche Daten liefert, in welchem Rhythmus und nach welcher Methodik, und wie das nachvollziehbar festgehalten wird. Bei Finanzinstitutionen betrifft das vor allem die Emissionsdaten aus Kredit- und Anlageportfolios, die aus externen Quellen und Schätzverfahren zusammenlaufen.
5. Berichterstellung. Der Nachhaltigkeitsbericht ist Bestandteil des Lageberichts. Neben den allgemeinen Angaben zu Governance, Strategie und Geschäftsmodell berichten Sie zu den wesentlichen Themen, beim Klimastandard etwa zu Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch, Klimazielen und zum Transitionsplan.
6. Prüfung. Der Nachhaltigkeitsbericht wird mit begrenzter Sicherheit geprüft (Limited Assurance). Der ursprünglich vorgesehene Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist entfallen. Gegenstand der Prüfung sind neben den Angaben auch die dahinterliegenden Prozesse, allen voran die Wesentlichkeitsanalyse und die Herleitung der Daten. Die Dokumentation sollte deshalb parallel zur inhaltlichen Arbeit entstehen.
Mit dem ersten Bericht ist die Arbeit nicht beendet. Die Wesentlichkeitsanalyse ist regelmäßig zu überprüfen, und die Datenprozesse laufen jährlich. Der zweite Zyklus fällt deutlich leichter, wenn Sie im ersten sauber dokumentiert haben.
Unsere Services
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Doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Wir führen die Analyse mit Ihnen durch, von der Stakeholder-Einbindung über die Bewertungssystematik bis zur prüfungssicheren Dokumentation von Annahmen und Schwellenwerten. Für Finanzinstitutionen in sektorspezifischer Ausprägung, einschließlich der Betrachtung auf Portfolioebene.
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Gap-Analyse und Umstellung auf die überarbeiteten ESRS: Wir gleichen bestehende Berichte und Datenprozesse mit der neuen Standardfassung ab und zeigen, welche Angaben entfallen, welche bleiben und wo Lücken sind. Daraus entsteht ein Maßnahmenplan, der zu Ihren internen Kapazitäten passt.
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Konzepte, Maßnahmen und Ziele: Für jedes wesentliche Thema verlangen die ESRS Angaben dazu, welche Konzepte das Unternehmen verfolgt, welche Maßnahmen es ergreift und welche Ziele es sich gesetzt hat. Hier werden die meisten Lücken sichtbar, weil zu vielen Themen zwar gelebte Praxis existiert, aber keine dokumentierte Richtlinie. Wir erarbeiten die fehlenden Konzepte mit Ihnen, leiten daraus Maßnahmen mit klaren Verantwortlichkeiten ab und formulieren Ziele, die sich messen und nachverfolgen lassen.
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Daten und Prüfungssicherheit: Die Erhebungsprozesse bauen wir gemeinsam mit Ihnen auf und dokumentieren Datenquellen, Annahmen und Methodikentscheidungen so, dass sie einer externen Prüfung standhalten. Bei Finanzinstitutionen schließt das die Verzahnung mit der PCAF-Bilanzierung finanzierter Emissionen ein.
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Transitionsplan: Wir entwickeln den Übergangsplan so, dass er zu Ihrer CO2-Bilanz, zu Ihren Klimazielen und bei Instituten zum ESG-Risikoplan nach § 26d KWG passt.
Kontaktieren Sie uns
Ob doppelte Wesentlichkeitsanalyse oder Umstellung auf die überarbeiteten ESRS: Gemeinsam klären wir, wo Sie stehen und welcher Schritt als nächstes sinnvoll ist.

