
EU-Offenlegungsverordnung (SFDR): der Weg zu nachhaltigen Finanzentscheidungen
Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) verpflichtet Akteure des Finanzsektors offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen und welche nachteiligen Auswirkungen diese Entscheidungen auf Umwelt und Gesellschaft haben. Seit ihrem Geltungsbeginn 2021 ist sie der zentrale Referenzrahmen für nachhaltige Finanzprodukte in Europa. Derzeit wird sie grundlegend überarbeitet, die endgültige Fassung steht noch nicht fest.
Wer ist betroffen?
Die SFDR gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU, also für Vermögensverwalter, Versicherer, Fondsmanager, Wertpapierfirmen sowie Anbieter und Vermittler von Finanzprodukten. Sie unterscheidet zwei Ebenen der Offenlegung, die unabhängig voneinander zu erfüllen sind.
Unternehmensebene: Finanzmarktteilnehmer legen offen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen und mit welchen Maßnahmen sie negative Auswirkungen begrenzen. Wer mehr als 500 Beschäftigte hat, veröffentlicht zusätzlich jährlich ein Statement zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen seiner Investitionsentscheidungen, das PAI-Statement. Für kleinere Finanzmarktteilnehmer gilt das Prinzip "Comply or Explain".
Produktebene: Für jedes Finanzprodukt ist offenzulegen, inwieweit es Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Einordnung erfolgt nach Artikel 6, 8 oder 9, wobei Artikel 8 ökologische oder soziale Merkmale bewirbt und Artikel 9 ein ausdrücklich nachhaltiges Anlageziel verfolgt. Für Artikel-8- und Artikel-9-Produkte gelten weitergehende Pflichten, unter anderem dazu, in welchem Umfang die versprochenen Nachhaltigkeitsziele tatsächlich erreicht werden.
Als Verordnung ist die SFDR unmittelbar geltendes EU-Recht. Anders als bei der CSRD war deshalb nie eine nationale Umsetzung erforderlich, sie gilt in allen Mitgliedstaaten unverändert seit dem 10. März 2021.
Die geltenden Anforderungen im Detail
Die SFDR selbst formuliert die Pflicht, konkret wird sie erst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, den sogenannten RTS. Er ist seit dem 1. Januar 2023 vollständig anwendbar und legt fest, welche Indikatoren in welcher Form zu berichten sind.
Die PAI-Indikatoren: Anhang I des RTS enthält drei Tabellen. Tabelle 1 umfasst die 18 verpflichtenden Indikatoren, davon 14 für Investitionen in Unternehmen, zwei für Staaten und supranationale Organisationen und zwei für Immobilien. Aus Tabelle 2 ist zusätzlich mindestens ein weiterer Umweltindikator zu wählen, aus Tabelle 3 mindestens ein Sozialindikator. Der erste und zentrale Pflichtindikator sind die Treibhausgasemissionen der Portfoliounternehmen, ergänzt um CO2-Fußabdruck und Emissionsintensität des Portfolios insgesamt. Auf diesen Zahlen ruht die gesamte PAI-Offenlegung.
Die Offenlegungsvorlagen: Für Artikel-8- und Artikel-9-Produkte schreibt der RTS feste Vorlagen vor, getrennt für die vorvertragliche Information und den periodischen Bericht. Bis auf die konkreten Zahlen sind die Inhalte weitgehend standardisiert. Das erleichtert den Vergleich zwischen Produkten, führt aber auch dazu, dass Lücken und Unstimmigkeiten in der Datenbasis sofort auffallen.
Der jährliche Rhythmus: Das unternehmensbezogene PAI-Statement bezieht sich auf vier Stichtage im Kalenderjahr und ist bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Website zu veröffentlichen. Wer die Daten für das abgelaufene Jahr zusammenträgt, legt damit zugleich die Grundlage für den nächsten Zyklus, weil sich Berechnungsmethodik und Datenquellen in der Regel wiederverwenden lassen.
SFDR 2.0: der Reformprozess
Am 20. November 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur grundlegenden Überarbeitung der SFDR vorgelegt. Es handelt sich weiterhin um einen Gesetzgebungsvorschlag. Bis zum Abschluss des Verfahrens und dem Ende einer anschließenden Übergangsfrist gilt die heutige SFDR unverändert fort.
Der Vorschlag ersetzt die Einteilung nach Artikel 6, 8 und 9 durch drei neue Produktkategorien. Sustainable steht für Produkte, die bereits einen nachweisbaren Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen leisten. Transition steht für Produkte, die Kapital in Unternehmen oder Projekte auf einem glaubwürdigen Übergangspfad lenken, die aber noch nicht nachhaltig sind. ESG Basics steht für Produkte, die ESG-Aspekte einbeziehen, ohne die Kriterien der beiden anderen Kategorien zu erfüllen.
Für Sustainable und Transition ist ein Mindestanteil von 70 Prozent des Portfolios vorgesehen, der der jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategie entsprechen muss. Die unternehmensbezogene PAI-Offenlegung nach Artikel 4 soll vollständig entfallen, um Doppelungen mit der CSRD zu vermeiden. Auf Produktebene bleiben PAI-Angaben erhalten, allerdings in deutlich verschlankter Form.
Der Rat der EU hat sich am 24. Juni 2026 auf seine Verhandlungsposition geeinigt. Er hält an der Kategorisierung fest, schlägt aber Anpassungen vor, darunter eine Übergangsfrist von 24 statt 18 Monaten und die verpflichtende Nutzung von mindestens drei PAI-Indikatoren für Produkte der Kategorien Sustainable und Transition. Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments hat seine Position am 10. September 2026 beschlossen und damit das Mandat für die Trilogverhandlungen. Strittig bleibt vor allem, welche Unternehmen sich für die Transition-Kategorie qualifizieren, insbesondere solche mit fossiler Produktion.
Der Zeitplan ist damit weiterhin offen. Je nachdem, ob sich die 18-monatige Frist der Kommission oder die 24-monatige des Rates durchsetzt, ist mit einer praktischen Anwendbarkeit frühestens 2028 zu rechnen, realistischer eher 2029.
Was schon heute gilt: die ESMA-Namensleitlinien
Unabhängig vom Reformprozess ist eine verschärfte Regel bereits in Kraft, die häufig mit SFDR 2.0 verwechselt wird. Die Leitlinien der ESMA zur Verwendung von ESG- und Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen gelten seit November 2024 für neu aufgelegte Fonds und seit dem 21. Mai 2025 auch für Bestandsfonds.
Danach muss mindestens 80 Prozent des Portfolios eines Fonds mit ESG-Bezug im Namen die beworbenen Merkmale tatsächlich widerspiegeln. Für Fonds, die den Begriff "nachhaltig" im Namen führen, gelten zusätzliche, strengere Kriterien.
Der Umsetzungsprozess
Eine SFDR-Umsetzung betrifft mehrere Ebenen gleichzeitig und wiederholt sich mit jedem neuen Produkt und jedem Berichtszyklus.
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Einordnung und Klassifizierung. Für jedes Finanzprodukt ist zu klären, welcher Kategorie es entspricht und welche Offenlegungspflichten daraus folgen. Bei bestehenden Artikel-8- und Artikel-9-Produkten kommt die Frage hinzu, wo sie unter den künftigen Kategorien landen würden, damit die Umstellung nicht erst mit Inkrafttreten der Reform beginnt.
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Datenerhebung. Die PAI-Indikatoren, allen voran die Treibhausgasemissionen, müssen für jedes Portfoliounternehmen vorliegen. Datenlücken sind die Regel, besonders bei nicht börsennotierten oder kleineren Unternehmen. Sie sind nachvollziehbar zu dokumentieren und, wo nötig, mit anerkannten Schätzverfahren zu schließen.
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Vorvertragliche und periodische Offenlegung. Für Artikel-8- und Artikel-9-Produkte sind vorvertragliche Informationen und periodische Berichte zu erstellen, die darlegen, in welchem Umfang die versprochenen Merkmale oder Ziele tatsächlich erreicht wurden. Diese Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und müssen zu den Angaben in Verkaufsprospekten und auf der Website passen.
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Website-Offenlegung. Ergänzend zu den produktbezogenen Dokumenten sind auf der Website Informationen zur Nachhaltigkeitsstrategie und zu den einzelnen Produkten bereitzustellen. Auch hier gilt die Anforderung an Konsistenz, verschärft durch die Namensleitlinien, sobald ein Produktname einen Nachhaltigkeitsbezug herstellt.
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Laufende Pflege. Die Offenlegungen sind kein einmaliges Projekt. Portfolioumschichtungen, neue Datenquellen und regulatorische Änderungen verlangen eine fortlaufende Aktualisierung, und mit SFDR 2.0 zeichnet sich bereits die nächste größere Anpassung ab.
Unsere Services
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Klassifizierung und Gap-Analyse: Wir prüfen Ihre aktuelle Praxis gegen die geltenden SFDR-Anforderungen, benennen die Lücken und zeigen, wo Ihre bestehenden Produkte unter den künftigen Kategorien landen würden.
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Emissions- und PAI-Datenmanagement: Wir berechnen die Treibhausgasemissionen Ihrer Portfoliounternehmen nach GHG Protocol und PCAF, bauen einen belastbaren Prozess für Erhebung und Schätzung der übrigen PAI-Kennzahlen auf und dokumentieren Datenlücken und Annahmen nachvollziehbar.
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Integration von Nachhaltigkeitsrisiken: Wir binden Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Ihre Investitionsentscheidungsprozesse und Risikomanagementsysteme ein.
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Laufende Begleitung: Wir halten Ihre SFDR-Offenlegungen aktuell und bereiten Sie frühzeitig auf SFDR 2.0 vor, sobald die endgültige Fassung feststeht.
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Workshops und Schulungen: Wir vermitteln Ihrem Team praxisnah, wie sich die SFDR-Anforderungen in der laufenden Investitionstätigkeit anwenden lassen.
Kontaktieren Sie uns
Ob Klassifizierung, Emissions- und PAI-Datenmanagement oder Vorbereitung auf SFDR 2.0: Wir klären gemeinsam, wo Sie stehen und welcher Schritt als nächstes sinnvoll ist.

