
EU-Taxonomie-Verordnung: Standard für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
Die EU-Taxonomie definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie liefert damit die gemeinsame Sprache, auf der CSRD-Berichterstattung, SFDR-Offenlegung und grüne Finanzierungsinstrumente aufbauen. Wie CSRD und SFDR wurde auch sie im Omnibus-Verfahren deutlich vereinfacht. Inhaltlich bleibt sie der Referenzrahmen für die Frage, was "nachhaltig" im Sinne der EU bedeutet.
Sind Sie betroffen?
Der Anwendungsbereich ist seit dem Omnibus-Verfahren direkt an den der CSRD gekoppelt. Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz, also nach denselben Schwellen wie bei der CSRD.
Wer mehr als 1.000 Beschäftigte hat, aber weniger als 450 Millionen Euro Umsatz, berichtet freiwillig. Ein Opt-in kommt vor allem dann infrage, wenn ein Unternehmen selbst einen Zusammenhang seiner Tätigkeiten mit Nachhaltigkeitsaspekten geltend macht, etwa im Rahmen einer grünen Finanzierung.
Banken, Versicherer und Asset Manager fallen unter denselben Anwendungsbereich, berichten aber zusätzlich unternehmensspezifische Kennzahlen, bei Banken allen voran die Green Asset Ratio (GAR).
Was die EU-Taxonomie regelt
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von sechs Umweltzielen leistet, ohne die anderen erheblich zu beeinträchtigen:
1. Klimaschutz, 2. Anpassung an den Klimawandel, 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, 4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, 6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme.
Dabei sind zwei Stufen zu unterscheiden. Taxonomiefähigkeit bedeutet, dass eine Tätigkeit in der Taxonomie gelistet ist und potenziell zu einem Umweltziel beitragen kann, zugeordnet über NACE-Codes. Taxonomiekonformität bedeutet, dass sie zusätzlich die technischen Bewertungskriterien erfüllt, andere Ziele nicht erheblich beeinträchtigt und soziale Mindeststandards beachtet. Nur taxonomiekonforme Tätigkeiten gelten als nachhaltig im Sinne der Verordnung und eröffnen Vorteile wie einen leichteren Zugang zu grüner Finanzierung.
EU-Taxonomie für Banken, Versicherer und Asset Manager
Finanzinstitutionen berichten neben den Kennzahlen zu eigenem Umsatz, CapEx und OpEx zusätzliche sektorspezifische Kennzahlen. Die Reibungspunkte unterscheiden sich zwischen den drei Institutstypen deutlich.
Banken und die Green Asset Ratio: Die GAR misst den Anteil taxonomiekonformer Aktiva an der Bilanzsumme. Mit dem No-Action-Letter vom 6. August 2025 hat die EBA den Aufsichtsbehörden nahegelegt, die Offenlegung der taxonomiebezogenen Säule-3-Meldebögen 6 bis 10 bis Ende 2026 nicht durchzusetzen. Die geänderten technischen Durchführungsstandards liegen seit dem 22. Juni 2026 vor, erster Offenlegungsstichtag ist der 31. Dezember 2026. An der zugrunde liegenden Datenarbeit ändert das nichts, also an der Bewertung einzelner Finanzierungen und ganzer Portfolien gegen die technischen Kriterien. Wer sie ausgesetzt hat, holt sie bis zum Stichtag nach, dann allerdings unter einer neuen Methodik.
Versicherer und die Vergleichbarkeitslücke: Versicherer berichten eine Kapitalanlage-Kennzahl und eine Zeichnungskennzahl für ihr Sachversicherungsgeschäft. Das Problem ist hier nicht die Aussetzung, sondern die Methodik. Die berichteten Werte zur Taxonomiefähigkeit im Underwriting schwanken je nach Erhebungsansatz erheblich, ein Vergleich zwischen Versicherern ist auf dieser Basis kaum möglich. Für das einzelne Unternehmen wird die Wahl der Methodik damit selbst zur strategischen Entscheidung.
Asset Manager und die schrumpfende Datenbasis: Asset Manager berichten den Anteil taxonomiekonformer Investitionen an ihrem verwalteten Vermögen und sind dafür auf die Kennzahlen ihrer Portfoliounternehmen angewiesen. Weil der CSRD-Anwendungsbereich durch Omnibus I deutlich geschrumpft ist, berichten heute weniger Unternehmen als vor zwei Jahren überhaupt eigene Taxonomie-Kennzahlen. Die eigene Berichtspflicht bleibt, die Datenbasis darunter wird kleiner.
Warum das Thema auf der Tagesordnung bleiben sollte
Seit die Aussetzung der GAR-Offenlegung und die Omnibus-Debatte um die CSRD und die Lieferkettenrichtlinie viel Aufmerksamkeit binden, hat die Taxonomie bei vielen Instituten intern an Priorität verloren. Das ist zwar nachvollziehbar, aber auch riskant, denn die Pflicht entfällt nicht, sie verschiebt sich nur. Wer die Datenerhebung jetzt ruhen lässt, muss später unter Zeitdruck nachholen, was sich heute schrittweise aufbauen ließe.
Ein Beispiel aus der Finanzierungspraxis
Eine Bank finanziert den Erwerb eines Bürogebäudes. Erwerb und Eigentum an Gebäuden sind eine in der Taxonomie gelistete Tätigkeit mit Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz, die Finanzierung ist damit taxonomiefähig.
Taxonomiekonform ist sie nur unter einer von zwei Voraussetzungen. Für vor 2021 errichtete Gebäude braucht es entweder einen Energieausweis der Klasse A oder den Nachweis, dass das Gebäude beim Primärenergiebedarf zu den besten 15 Prozent des regionalen Gebäudebestands zählt. Dieser Vergleichswert ist beweglich, weil sich der Gebäudebestand selbst laufend verbessert. Ein heute taxonomiekonformes Gebäude kann in einigen Jahren aus den besten 15 Prozent herausfallen, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat. Für Neubauten ab 2021 gelten eigene, strengere Anforderungen an den Primärenergiebedarf. Hinzu kommt die Prüfung, ob am Standort physische Klimarisiken wie Überschwemmungs- oder Hitzegefährdung bestehen.
Ein einzelner energieeffizienter Neubau ist damit vergleichsweise einfach zu bewerten. Ein Bestandsportfolio aus mehreren tausend Immobilienfinanzierungen verlangt dagegen einen laufenden Abgleich gegen einen Maßstab, der sich mit der Zeit verschiebt, und nicht nur eine einmalige Prüfung.
Die überarbeiteten Anforderungen
Am 4. Juli 2025 hat die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Taxonomie-Berichterstattung verabschiedet. Nach Ablauf der Prüfungsfrist wurde er am 8. Januar 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 im Amtsblatt veröffentlicht. Die zentralen Erleichterungen:
Wesentlichkeitsschwelle: Wirtschaftstätigkeiten, die jeweils weniger als zehn Prozent des Umsatzes, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben ausmachen, müssen nicht mehr einzeln auf Taxonomiekonformität geprüft werden. Die Schwelle gilt kumulativ über alle als unwesentlich eingestuften Tätigkeiten.
Verschlankte Meldebögen: Die Berichtsvorlagen wurden erheblich gekürzt. Dazu kommen Erleichterungen beim Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, besonders im Bereich Umweltverschmutzung, sowie ein vereinfachter mehrstufiger Prozess zur Prüfung der Klimaanpassung.
Verpflichtend gelten die neuen Regeln ab dem Geschäftsjahr 2026. Für das Geschäftsjahr 2025 konnten Unternehmen noch nach den bisherigen Regeln berichten. Parallel überarbeitet die Kommission die technischen Bewertungskriterien des Klima- und des Umweltrechtsakts, eine Konsultation dazu lief bis April 2026.
Der Umsetzungsprozess
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Scoping. Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen taxonomiepflichtig ist, ist eine rechtliche Bewertung auf Basis der CSRD-Schwellen und der konkreten Konzernstruktur. Sie erfolgt üblicherweise durch die Rechtsabteilung oder eine externe Rechtsberatung. Steht der Anwendungsbereich fest, beginnt die praktische Arbeit.
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Aktivitätenanalyse. Die Wirtschaftstätigkeiten werden den in der Taxonomie gelisteten Aktivitäten über NACE-Codes zugeordnet. Damit steht die Taxonomiefähigkeit fest.
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Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle. Tätigkeiten unterhalb der Zehn-Prozent-Schwelle werden identifiziert und von der Detailprüfung ausgenommen. Das reduziert den Umfang der folgenden Konformitätsprüfung erheblich.
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Konformitätsprüfung. Für die verbleibenden wesentlichen Tätigkeiten wird geprüft, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt sind, ob andere Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden und ob die sozialen Mindeststandards eingehalten sind.
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Kennzahlenermittlung und Berichterstattung. Die Anteile von Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben, die auf taxonomiefähige und taxonomiekonforme Tätigkeiten entfallen, werden berechnet und im Rahmen der CSRD-Berichterstattung offengelegt. Bei Finanzunternehmen kommen die unternehmensspezifischen Kennzahlen hinzu.
Unsere Services
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Aktivitätenanalyse: Sobald der Anwendungsbereich rechtlich geklärt ist, ordnen wir Ihre Wirtschaftstätigkeiten den relevanten NACE-Codes zu und legen damit die Grundlage für Wesentlichkeits- und Konformitätsprüfung.
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Wesentlichkeits- und Konformitätsprüfung: Wir wenden die Zehn-Prozent-Schwelle auf Ihr Aktivitätenportfolio an und prüfen die verbleibenden wesentlichen Tätigkeiten gegen die technischen Bewertungskriterien, einschließlich der Prüfung auf erhebliche Beeinträchtigung.
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Kennzahlenermittlung: Wir berechnen die taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteile von Umsatz, CapEx und OpEx und bereiten sie für die CSRD-Berichterstattung auf. Für Banken schließt das die Vorarbeit für die Green Asset Ratio ein, für Versicherer die Wahl und Dokumentation einer belastbaren Underwriting-Methodik und für Asset Manager den Umgang mit Datenlücken bei nicht mehr berichtspflichtigen Portfoliounternehmen.
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Integration mit CSRD, SFDR und CO2-Bilanzierung: Die Taxonomie-Kennzahlen bauen auf denselben Aktivitäts- und Emissionsdaten auf, die auch CSRD und SFDR benötigen. Wir stimmen die Datenbasis über alle drei Berichtspflichten hinweg ab, statt sie dreimal getrennt zu erheben.
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Workshops und Schulungen: Wir vermitteln Ihrem Team, wie die Taxonomie-Kriterien in der Praxis anzuwenden sind.
Kontaktieren Sie uns
Ob Aktivitätenzuordnung oder Kennzahlenermittlung: Wir klären mit gemeinsam, wo Sie stehen und welcher Schritt als nächstes sinnvoll ist.

