
ESG-Risikoplan: Ziele, Kennzahlen und Governance
Kreditinstitute müssen seit April 2026, Versicherer ab Januar 2027 einen Plan zur Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken vorhalten. Verlangt werden quantifizierbare Ziele und Kennzahlen, anhand derer der Fortschritt ablesbar ist. Name und Rechtsgrundlage unterscheiden sich je nach Sektor, zu leisten ist in beiden Fällen dasselbe. Der Plan benötigt Daten, die einer Prüfung standhalten, sowie einen Zielpfad, der weit über den üblichen Planungshorizont hinausreicht. Zudem ist eine Governance erforderlich, in der Entscheidungen festgehalten werden.
Wie der Plan in Ihrem Sektor heißt
Kreditinstitute: ESG-Risikoplan nach § 26d KWG. Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat Deutschland am 30. März 2026 die CRD VI umgesetzt. Seit dem 1. April 2026 stehen ESG-Risiken im Kreditwesengesetz. Der Plan verlangt quantifizierbare Ziele und Kennzahlen über kurze, mittlere und lange Frist, wobei der lange Horizont mindestens zehn Jahre umfasst. Kleine und nicht komplexe Institute dürfen ihre Ziele qualitativ fassen und sich bis Ende 2029 auf Umwelt- und Klimarisiken beschränken.
Dazu kommen die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken, die seit dem 11. Januar 2026 gelten, und die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026, deren Übergangsfrist zum 1. Januar 2027 ausläuft.
Versicherer: Nachhaltigkeitsrisikoplan nach § 26a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die versicherungsrechtliche Entsprechung entsteht über den Solvency-II-Review, also die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2, anzuwenden ab dem 30. Januar 2027. Auch hier sind quantifizierbare Ziele gefordert. Der Plan muss methodisch zum Own Risk and Solvency Assessment (ORSA) passen und wird jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht offengelegt.
Asset Manager und Kapitalverwaltungsgesellschaften: Einen gesetzlich benannten Plan gibt es für sie nicht. Nachhaltigkeitsrisiken sind seit dem 1. August 2022 in Geschäftsorganisation und Risikomanagement zu berücksichtigen, für Alternative Investment Fund Manager (AIFM) über die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1255 und für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) über die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270. Hinzu kommt die Offenlegung nach SFDR. Gehört die Gesellschaft zu einer Institutsgruppe, greift die Planpflicht auf Gruppenebene.
Der Unterschied zum Transitionsplan
Der ESG-Risikoplan und der Transitionsplan nach ESRS E1-1 bestehen nebeneinander, Kreditinstitute wie Versicherer müssen beide vorhalten. Der ESG-Risikoplan dient der Risikosteuerung. Er richtet sich an Institut und Aufsicht, ist kein Offenlegungsinstrument, und aus ihm folgt keine Pflicht, emissionsintensive Sektoren zu verlassen. Der Transitionsplan beschreibt dagegen, wie Geschäftsmodelle mit den Klimazielen vereinbar sind, und richtet sich an die Öffentlichkeit. Die EBA erwartet, dass beide zueinander passen und dass Institute vorhandene Informationen nutzen, statt sie ein zweites Mal zu erheben.
Der Plan wirkt auf die Kapitalanforderung
Bei Instituten fließt die Qualität der Planung in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) ein. Methodische Lücken schlagen damit auf die Kapitalanforderung durch. BaFin und Bundesbank haben ESG-Risiken außerdem zum Prüfungsschwerpunkt im Nationalen Aufsichtsprogramm 2026 bis 2028 gemacht.
Wie weit der Weg dorthin vielerorts noch ist, zeigt der Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2026. Ihre finanzierten Emissionen misst bislang nur eine Minderheit der Institute, konkrete Transitionspfade beschreiben ebenso wenige. Belastbare Ziele setzen beides voraus. Manche Häuser rechnen noch mit Zeithorizonten unter zehn Jahren, und Stresstestergebnisse finden nur selten den Weg zurück in die Geschäfts- und Risikostrategie.
Unsere Services
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Gap-Analyse gegen die einschlägigen Anforderungen: Wir prüfen Ihren bestehenden Plan gegen die für Sie geltende Grundlage, bei Instituten gegen §§ 26c und 26d KWG, die EBA-Leitlinien und die neue MaRisk, bei Versicherern gegen Solvency II und VAG.
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Ziele und Kennzahlen: Aus Ihrem Transitionspfad leiten wir quantifizierbare Ziele über alle geforderten Fristen ab und hinterlegen sie mit Kennzahlen, die Ihre Steuerung tatsächlich abbilden.
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Datengrundlage und finanzierte Emissionen: Die Berechnung finanzierter und versicherter Emissionen bauen wir nach dem PCAF-Standard auf, von der Datenbeschaffung im Kredit- und Anlageprozess bis zur Einordnung entlang der PCAF-Datenqualitätsstufen.
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Governance und Rollen: Wir verankern den Plan im Risikoappetit und klären, wer zwischen Geschäftsleitung, Risikocontrolling, Kapitalanlage und Marktbereichen wofür zuständig ist, damit am Ende dokumentierte Steuerungsentscheidungen stehen.
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Konsistenz zwischen Risikoplan und Transitionsplan: Risikoplan, Transitionsplan, ICAAP oder ORSA und Offenlegung sollten auf denselben Szenarien, Annahmen und Zeithorizonten aufsetzen. Wir gleichen sie ab und halten die Unterschiede fest, die sachlich begründet sind.
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Prüffähige Dokumentation: Annahmen, Datenquellen und Methodikentscheidungen halten wir so fest, dass Aufsicht, Interne Revision und Abschlussprüfer sie nachvollziehen können, auch nach Personalwechseln.
Kontaktieren Sie uns
Egal, ob Sie ein Kreditinstitut, ein Versicherer oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft sind: Wir klären mit Ihnen, wie es um Ihren Plan im Hinblick auf die neuen Anforderungen steht und welcher Schritt als nächstes sinnvoll ist.
