Solvency-II Review: Was ORSA, Klimaszenarien und Nachhaltigkeitsrisikoplan jetzt für Versicherer bedeuten
- Planet Now
- 5. Juni
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Versicherungsunternehmen stehen im europäischen ESG-Diskurs oft im Schatten der Banken - zu Unrecht. Sie sind nicht nur große institutionelle Investoren mit Kapitalanlagen in Höhe von mehreren Billionen Euro, sondern auch direkt von den physischen Folgen des Klimawandels betroffen. Dazu zählt, dass Extremwetter immer höhere Schäden verursacht, dass sich die Risiken beim Abschluss neuer Verträge verändern und dass die Kapitalanlagen langfristig an Wert verlieren könnten. Genau diese Doppelrolle als Risikoträger und als Kapitalgeber ist der Grund, warum die europäische Aufsicht den Sektor mit einem eigenen Regulierungsstrang adressiert.
Mit der im November 2024 beschlossenen und im Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2 erhält das Management von Nachhaltigkeitsrisiken erstmals ein verbindliches Mandat im Aufsichtsrecht (Artikel 44 und der neue Artikel 45a der überarbeiteten Solvency-II-Richtlinie). Die EIOPA konkretisiert den fachlichen Rahmen zusätzlich über technische Regulierungsstandards (RTS), zu denen sie Ende 2024 einen Entwurf zur Konsultation veröffentlicht hat. Die finale Fassung steht noch aus und ist politisch umstritten. Im Zuge des EU-Omnibus-Pakets zur Entlastung von Nachhaltigkeitspflichten wurden Teile davon zuletzt zurückgestellt. An der eigentlichen Pflicht ändert das jedoch nichts: Sie ist in der Richtlinie festgelegt und gilt unabhängig von den RTS.
Auf nationaler Ebene nimmt die Umsetzung bereits Form an: Mit dem Regierungsentwurf für ein Versicherungs-Sanierungs-, -Abwicklungs- und -Aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) soll das Bundesfinanzministerium den Solvency-II-Review gemeinsam mit der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) ins deutsche Aufsichtsrecht überführen. Für die Versicherungsbranche ist das VSAAG somit das, was das BRUBEG für die Banken ist: das nationale Gesetz, das die europäischen Vorgaben in geltendes Recht übersetzt. Derzeit befindet sich das VSAAG noch im Gesetzgebungsverfahren. Für die Planung der Versicherer ist das jedoch zweitrangig. Ab dem 30. Januar 2027 gelten die neuen Anforderungen für Versicherungsunternehmen – auf Basis der nationalen Umsetzung über das VSAAG
Parallel dazu hat die BaFin Klimarisiken, Governance und die Robustheit von Geschäftsmodellen zu ihren Prüfungsschwerpunkten für das Jahr 2026 erklärt, also bereits vor dem formalen Anwendungsbeginn. Damit ist das Thema von der Strategieebene in die laufende Prüfungspraxis gerückt: Methodische Lücken sind nicht erst ab 2027 relevant, sondern können bereits in den aktuellen Prüfungen zur Feststellung führen.

1. Was sich für Versicherer jetzt konkret ändert
Nachhaltigkeitsrisiken waren bereits Teil von Solvency II, allerdings oft nur als qualitative Zusatzinformation ohne klare methodische Vorgaben. Neu ist nun die Verbindlichkeit: Klimarisiken müssen zukünftig systematisch analysiert, quantifiziert und dokumentiert werden – und das nach prüffähigen Methoden.
Konkret betrifft das zwei Instrumente. Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) ist das zentrale interne Steuerungsinstrument unter Solvency II: Versicherer bewerten darin ihr eigenes Risikoprofil und prüfen, ob ihre Kapitalausstattung heute und in Zukunft ausreicht. Hinzu kommt der neue Nachhaltigkeitsrisikoplan gemäß § 26a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der ab 2027 verpflichtend wird: Versicherer legen darin dar, mit welchen Zielen und Maßnahmen sie ihre Nachhaltigkeitsrisiken steuern.
Damit verschiebt sich der Fokus von einer allgemeinen Berücksichtigung von Nachhaltigkeit hin zu einem nachvollziehbaren und aufsichtlich überprüfbaren Risikomanagement.
2. Doppelregulierung – das eigentliche Problem liegt woanders
In der Branche wird häufig argumentiert, dass Solvency II Nachhaltigkeitsrisiken bereits abdeckt und dass neue Anforderungen nur zu Doppelstrukturen führen würden. Tatsächlich finden sich Klimarisiken heute schon in vielen ORSAs, meist als qualitativer Abschnitt, in dem physische Risiken (beispielsweise Sturm- und Flutschäden) und transitorische Risiken (beispielsweise CO₂-Preise oder neue Klimagesetze) beschrieben werden. Die Wesentlichkeitsbewertung wird in der Regel narrativ begründet, ESG ist als eigene Kategorie im Risikoregister verzeichnet und der Vorstand erhält regelmäßige Berichte. Dabei bleiben die finanziellen Implikationen für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) jedoch oft unberücksichtigt.
Das Problem dabei ist, dass diese Strukturen einer Aufsichtsprüfung nicht standhalten. Wenn Versicherer Klimarisiken als „nicht wesentlich“ einstufen, ohne dies quantitativ zu begründen, im ORSA mit einem CO₂-Preis von 80 €/t rechnen, während der CSRD-Bericht 150 €/t annimmt, oder wenn Szenarien auf drei bis fünf Jahre begrenzt sind, obwohl Lebensversicherungsverpflichtungen dreißig Jahre laufen, dann wird das Thema zwar formal adressiert, aber methodisch nicht gelöst. Diese Vorgehensweise wird ab 2027 nicht mehr reichen.
Besonders schwer zu begründen ist eine Einstufung als „unwesentlich” beispielsweise bei:
· Sachversicherern mit Wohn- oder Industrieportfolios in hochwasser- oder sturmgefährdeten Regionen,
· Lebensversicherern mit langfristigen Investments in emissionsintensive Sektoren (Energie, Bau, Transport),
· Krankenversicherern mit potenziell steigenden hitzebedingten Schaden- und Leistungskosten.
Die Aufsicht erwartet belastbare methodische Ansätze statt qualitativer Einschätzungen: sektorale Analysen auf Basis von NACE-Codes (EU-System zur Branchenklassifikation), geografisches Mapping von Portfolios sowie quantitative Schwellenwerte.
3. Die neuen Anforderungen im Überblick
Die eigentlichen Pflichten stehen in der Richtlinie selbst und im VAG – und gelten ab 2027, unabhängig davon, ob und wie detailliert die technischen Standards am Ende ausfallen. Vier Anforderungen definieren dabei den Maßstab:
Wesentlichkeitsbewertung: Versicherer müssen für jede relevante Nachhaltigkeitsrisikoklasse bewerten und begründen, ob diese für das eigene Geschäftsmodell wesentlich ist. Sektorale, geografische und quantitative Analysen bilden die Grundlage. Eine pauschale Einstufung als „unwesentlich" wird nicht mehr ausreichen; die Begründung muss für einen externen Prüfer nachvollziehbar sein.
ORSA-Integration: Klimaszenarien werden fester Bestandteil des ORSA. Mindestens ein Pfad unter 2 °C und ein deutlich darüber liegender Pfad müssen durchgerechnet werden, physische und transitorische Risiken eingeschlossen. Die Auswirkungen auf Solvenzkapital, Reserven und Liquidität müssen quantifiziert sein. Kleine und nicht-komplexe Unternehmen sind nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip von der Szenarioanalysepflicht ausgenommen.
Governance-Verantwortung: Der Vorstand trägt die Letztverantwortung und muss sie auch ausfüllen – durch dokumentierte Steuerungsentscheidungen auf Basis der ESG-Daten, nicht durch bloße Kenntnisnahme des Reportings. Erwartet werden klare Rollen für den Chief Risk Officer, den Sustainability Officer, die Kapitalanlage und das Underwriting sowie die Verankerung im Risikoappetit.
Nachhaltigkeitsrisikoplan: Über den neuen § 26a VAG müssen Versicherer einen Plan mit quantifizierbaren Zielen und Prozessen zur Steuerung ihrer Nachhaltigkeitsrisiken entwickeln und dessen Umsetzung überwachen. Die Ziele sind jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) offenzulegen. Wie detailliert die Kennzahlen am Ende ausfallen, regeln die noch ausstehenden technischen Standards – die Pflicht als solche gilt ab 2027.
Alle vier Anforderungen hängen methodisch zusammen: ORSA, CSRD-Berichterstattung und Nachhaltigkeitsrisikoplan müssen auf denselben Annahmen und Szenarien aufsetzen. Diese Konsistenz ist keine Empfehlung, sondern nunmehr gesetzliche Anforderung nach Artikel 44 der Solvency-II-Richtlinie.
4. Der erweiterte Zeithorizont: von Jahren zu Jahrzehnten
Zunächst die Anforderung: Die Klimaszenarioanalyse verlängert den Analysehorizont drastisch. Statt der bei der ORSA üblichen drei bis fünf Jahre müssen Versicherer nun über mehrere Jahrzehnte vorausschauen – das ist eine der tiefgreifendsten Änderungen gegenüber den klassischen Solvency-II-Logiken. Aus diesem erweiterten Analysehorizont ergibt sich für Versicherer ein praktischer Fahrplan:
· Kurzfristig (1–3 Jahre): Datenaufbau, erste Restriktionen, Pilotmodelle. Zum Beispiel der Aufbau einer geografischen Datenbank zur Verortung von Industriegebäuden im Sachversicherungs-Portfolio, um physische Klimarisiken erstmals quantitativ bewerten zu können.
· Mittelfristig (3–5 Jahre): Portfolioanpassungen, neue Underwriting-Logiken. Zum Beispiel die Einführung klimasensitiver Pricing-Aufschläge für Industriepolicen in hochwassergefährdeten Lagen oder die schrittweise Reduktion des Exposures gegenüber kohlenstoffintensiven Sektoren in der Kapitalanlage.
· Langfristig (5–30 Jahre): Strukturelle Transformation von Kapitalanlagen und Geschäftsmodellen. Zum Beispiel der Umbau eines Lebensversicherungs-Portfolios in Richtung Net-Zero-Alignment 2050 oder die Neuausrichtung von Produktwelten - etwa der Rückzug aus bestimmten Industriesparten, die sich unter 2°C-Szenarien wirtschaftlich nicht mehr tragen.
Für Lebensversicherer mit langen Verpflichtungen ist dieser Perspektivwechsel besonders zentral. Eine ORSA-Logik, die mit drei bis fünf Jahren rechnet, deckt das Risikoprofil eines 30-Jahres-Vertrags schlicht nicht ab.
5. Was Versicherer jetzt konkret tun sollten
Vier Bereiche sollten Versicherer parallel angehen:
| Was wird geprüft | Typische Lücken | Aufsichtlicher Angriffspunkt |
1 | GAP-Analyse Abgleich der ORSA-Methodik gegen die Anforderungen aus Richtlinie und VAG (§ 27a VAG, Artikel 45a) – qualitativ oder quantitativ, Szenariotiefe, Zeithorizonte, Governance-Anbindung, Verzahnung Kapitalanlage/Underwriting. | Szenarien bleiben qualitativ ohne Finanzimpakt; Zeithorizonte zu kurz für langlaufende Verpflichtungen; Underwriting fehlt im Klimamodell. | Ein ORSA ohne quantifizierten Klimaimpakt gilt als methodisch unvollständig. |
2 | Cross-Mapping CSRD/ORSA Konsistenz der Klimaszenarien, Zeithorizonte und Asset-Abdeckung zwischen ESRS-Berichterstattung und ORSA. | CSRD-Team und Risikocontrolling laufen parallel, nicht synchron – z.B. Kohlenstoffpreis 80 €/t im ORSA vs. 150 €/t im CSRD-Report. | Artikel 44 Solvency-II-Richtlinie verlangt ausdrückliche Konsistenz. Abweichungen werden als strukturelle Schwäche gewertet. |
3 | Datengrundlage PCAF für finanzierte Emissionen, NGFS-Szenarien für Transitionsrisiken, Geo-Daten (CLIMADA, NatCat-Services) für physische Risiken, EU-Taxonomie-Daten. | Portfolios ohne geografische Verortung; PCAF-Daten fehlen oder basieren auf Proxies; NGFS-Szenarien nicht in Schadensmodelle übersetzt. | Wer nur mit Proxies arbeitet, kann eine „nicht wesentlich“-Einstufung nicht belegen. |
4 | Governance und Rollen Klare Zuständigkeit über alle Ebenen – Vorstandsressort, CRO, Sustainability Officer, Kapitalanlage, Underwriting. | Nachhaltigkeit läuft als Stabsfunktion ohne Linienanbindung; AMSB erhält Reporting, trifft aber keine Steuerungsentscheidungen. | „Zuständig für ESG“ als generische Antwort genügt nicht. Fehlende Vorstandsverankerung wird als aufsichtsrechtliche Schwäche gewertet. |
Abkürzungen: AMSB = Administrative, Management or Supervisory Body (Vorstand und Aufsichtsrat); PCAF = Partnership for Carbon Accounting Financials (Standard zur Messung finanzierter Emissionen); NGFS = Network for Greening the Financial System (Klimaszenarien der Zentralbanken); CLIMADA = open-source Modell zur Bewertung physischer Klimarisiken; NatCat = Naturkatastrophen.
Fazit: Die eigentliche Lücke wird jetzt sichtbar
Der Solvency-II-Review macht sichtbar, was bisher oft verborgen blieb. Die zentrale Frage ist deshalb zukünftig, wie belastbar, konsistent und steuerungsfähig der Ansatz eines Versicherungsunternehmens ist. Diese Frage wird künftig über aufsichtsrechtliche Bewertungen entscheiden. Und für viele Versicherer gilt: Die größte Herausforderung ist die ehrliche Bestandsaufnahme des eigenen Systems.
Planet Now unterstützt Versicherer beim Aufbau prüffähiger Klimaszenarien, der CSRD-ORSA-Konsistenzprüfung, der aufsichtskonformen Governance-Dokumentation und der GAP-Analyse gegen die neuen Anforderungen. Bevor die Aufsicht fragt. Sprechen Sie uns an!
