Zu wenig, zu spät? Was Bundesbank, BRUBEG, MaRisk und EBA deutschen Banken im ESG-Risikomanagement jetzt abverlangen
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Für den deutschen Bankensektor treffen im April 2026 drei regulatorische Entwicklungen aufeinander, die das ESG-Risikomanagement auf ein neues Anforderungsniveau heben: Das BRUBEG ist in Kraft getreten, die BaFin hat die Konsultation zu den neuen MaRisk gestartet und die EBA konsultiert ein vollständig neues ESG-Meldewesen. Diese drei Entwicklungen zeigen in dieselbe Richtung: ESG ist endgültig im Kern des Risikomanagements angekommen – mit gesetzlichem Rang, prudenziellen Meldepflichten und unmittelbarer SREP-Relevanz, dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess.
Der am 16. April 2026 erschienene Monatsbericht der Deutschen Bundesbank zeigt jedoch, wie groß die Lücke zwischen Anforderungen und dem Status quo ist. Die Bestandsaufnahme fällt ernüchternd aus. Bislang messen nur wenige Institute ihre finanzierten Emissionen oder beschreiben konkrete Transitionspfade. Dabei sind beide Faktoren faktisch unverzichtbar, um den nun verpflichtenden ESG-Risikoplan nach § 26d Kreditwesengesetz (KWG) belastbar zu erfüllen. Daneben zeigt der Bericht auf, dass mehr als die Hälfte der befragten Banken selbst bei akuten physischen Klimarisiken auf Risikoaufschläge oder zusätzliche Sicherheiten verzichtet.
Gleichzeitig haben die BaFin und die Bundesbank ESG-Risiken als Prüfungsschwerpunkt im Nationalen Aufsichtsprogramm für die Jahre 2026 bis 2028 festgelegt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Kapitalausstattung entwickeln sie derzeit neue Prüfungsmodule für ICAAP-Prüfungen.

1. BRUBEG: ESG wird Gesetz
Mit der Veröffentlichung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) im Bundesgesetzblatt am 30. März 2026 hat Deutschland die CRD VI in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 1. April 2026 gelten die neuen Pflichten verbindlich. Das Entscheidende: ESG-Risiken sind damit erstmals im Kreditwesengesetz (KWG) verankert – nicht mehr nur in Regelwerken der Aufsicht wie der MaRisk. Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Prüfungsrelevanz.
Die zentralen Anforderungen aus §§ 26c und 26d KWG:
ESG-Risikoplan (§ 26d KWG): Jedes Institut muss einen Plan mit quantifizierbaren Zielen und Kennzahlen aufstellen, der ESG-Risiken über kurze, mittlere und lange Frist – mindestens 10 Jahre – abbildet
Vollständige Integration: ESG-Risiken müssen in sämtlichen Phasen des Risikomanagements berücksichtigt werden – von der Identifikation über die Messung bis zur Steuerung
Geschäftsleiter-Kompetenz: Die fachliche Eignung der Geschäftsleitung umfasst künftig ausdrücklich die Fähigkeit zur Bewertung und Steuerung von ESG-Risiken – prüfbar durch die BaFin
Erweiterte BaFin-Befugnisse: Die Aufsicht kann bei unzureichenden Methoden eingreifen, Stresstests anordnen und die Überarbeitung des ESG-Risikoplans verlangen – bei Nichterfüllung drohen periodische Zwangsgelder
Wichtig für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs): Sie müssen den ESG-Risikoplan erst ab Januar 2027 vorlegen und können sich bis Ende 2029 auf Klima- und Umweltrisiken sowie qualitative Ziele beschränken. Allerdings: Wer qualitative statt quantitative Ziele wählt, muss dies der BaFin anzeigen und begründen. Die Qualität der Begründung selbst wird zum Prüfungsmaßstab.
2. MaRisk-Novelle: Die Konsultation läuft
Am 1. April 2026 hat die BaFin die Konsultation zur 9. MaRisk-Novelle gestartet. Die Novelle verfolgt zwei Ziele: Komplexitätsreduktion und Stärkung der Proportionalität. Für ESG bedeutet das jedoch keine Entlastung, sondern eine Neustrukturierung.
Was sich für ESG konkret ändert:
ESG-Risiken werden in der MaRisk komprimiert in AT 2.2 Tz. 3 zusammengefasst. Das bedeutet nicht, dass die Anforderungen geringer sind, sondern dass ESG im Mainstream des gesamten Risikomanagements angekommen ist und bei allen Risikoarten berücksichtigt werden muss.
Neue Methodik-Anforderungen: Institute müssen eine Kombination unterschiedlicher Methoden verwenden – risikopositionsbezogen, sektorbezogen, portfoliobezogen, szenariobasiert sowie Portfolioabgleich. Ein Abstellen allein auf Datenhistorien reicht nicht mehr aus.
Wissenschaftlich fundierte Szenarien über mindestens 10 Jahre sind verpflichtend.
Für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) gelten bis Ende 2029 vereinfachte Anforderungen: Eine Fokussierung auf Umwelt- und Klimarisiken und qualitative Ziele ist zulässig.
3. Neues EBA ESG-Meldewesen: Der nächste Schritt
Ebenfalls in diesem Monat–am 10. April 2026 – hat die EBA ein Konsultationspapier für ein komplett neues ESG-Meldewesen veröffentlicht. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 10. Juli 2026, der erste Meldestichtag ist der 30. September 2027. Die geplanten Änderungen des Meldewesens stellen einen Paradigmenwechsel dar, denn ESG war lange primär ein Offenlegungsthema. Mit dem neuen Modul wird es zur prudenziellen Steuerungs- und Aufsichtsdimension – verankert in COREP und FINREP.
Der Drei-Stufen-Ansatz nach Institutsgröße:
Institutstyp | Meldeumfang | Turnus |
Große Institute | Vollständig inkl. Konzentrationsrisiken, physische Risiken, Transitionsrisiken | Halbjährlich/ jährlich |
Andere börsennotierte Institute & große Tochterunternehmen | 6 Templates (vereinfacht): Transitions- und physische Risiken, Immobilienfinanzierungen, Konzentrationsrisiken, Umweltrisiken | Jährlich |
SNCI & andere nicht börsennotierte Institute | 1 Template zu aggregierten Transitions- und physische Risiken | Jährlich |
Die größte Herausforderung: Die neuen Meldeanforderungen müssen konsistent mit den bereits bestehenden ESG-Anforderungen aus den Bereichen Kreditprozesse, Risikomanagement und Stresstesting behandelt werden. Für große Institute sind sieben Templates vorgesehen. Neben den Modulen zu Transitions- und physischen Risiken kommen zwei neue aufsichtsspezifische Vorlagen hinzu: eine zu Konzentrationsrisiken auf Kreditnehmerebene (Meldeschwelle: 10 Millionen Euro Gesamtexposition, Sektoren: unter anderem Öl/Gas, Kohle, Stahl, Chemie, Luftfahrt) und eine zu Umweltrisiken jenseits des Klimawandels (Biodiversität, Ökosystemleistungen). Darüber hinaus gibt es ein Template zu nachhaltigkeitsfördernden Engagements. EU-Taxonomie-Informationen sollen hingegen entfallen.
4. Wo stehen die Institute?
Die Deutsche Bundesbank hat im April 2026 eine direkte Bestandsaufnahme veröffentlicht – auf Basis einer Umfrage unter ausgewählten LSI aus dem Winter 2024/25. Die Ergebnisse sind ernüchternd:
Was gut funktioniert:
Alle befragten Institute untersuchen in der Risikoinventur, wie ESG-Risiken auf klassische Risikoarten wirken
Die meisten Institute integrieren ESG-Risiken in ICAAP und Stresstests
Fast alle berücksichtigen ESG-Risikotreiber in Stresstests
Wo sich die Lücken befinden:
Nur wenige Institute messen ihre finanzierten Emissionen oder setzen Reduktionsziele – obwohl dies für verlässliche Transitionspläne unabdingbar ist.
Einige Institute berücksichtigen noch keinen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren – ebenfalls eine neue gesetzliche Anforderung.
ESG-Scores werden zwar genutzt, aber die Bundesbank stellt fest, dass diese häufig Risiken verwässern oder Ungenauigkeiten aufweisen.
Die Abdeckungsquote von Energieausweisen für immobilienbesicherte Kredite ist bei rund der Hälfte der Institute unter 10% des Kreditvolumens.
Stresstestergebnisse werden bei der Formulierung von Geschäfts- und Risikostrategien bisher nur vereinzelt berücksichtigt.
Diese Lücken stellen nicht nur regulatorische Schwachstellen dar, sondern bergen auch strategische Risiken. Die BaFin hat nämlich angekündigt, ESG-Risiken ab sofort als Regelbestandteil in MaRisk-Prüfungen zu behandeln.
5. Die 5 wichtigsten Handlungsfelder
Aus der Kombination aus BRUBEG-Anforderungen, MaRisk-Konsultation, veröffentlichten EBA-Konsultation zum Meldewesen und dem Bundesbank-Befund ergibt sich eine klare Prioritätenliste:
Handlungsfeld 1: ESG-Risikoplan aufsetzen oder nachschärfen
Der ESG-Risikoplan nach § 26d KWG ist die unmittelbarste Pflicht. Er muss quantifizierbare Ziele enthalten, den 10-Jahres-Horizont abdecken und Governance-Maßnahmen definieren. Wer noch keinen belastbaren Entwurf hat, sollte jetzt beginnen. Für die meisten Banken ist das Kernstück dabei der Klima-Transitionsplan - kompatibel mit dem EU-Klimaziel 2050.
Konkret: Gap-Analyse gegen §§ 26c/26d KWG durchführen, bestehende MaRisk- und EBA-Leitlinie als Ausgangsbasis nutzen.
Handlungsfeld 2: Finanzierte Emissionen nach PCAF messen
Die Berechnung finanzierter Emissionen nach dem PCAF-Standard ist Voraussetzung für den Klima-Transitionsplan – und laut Bundesbank-Umfrage der am häufigsten fehlende Baustein. Das ist in der Praxis primär ein Datenproblem: neue Datenfelder in der Kreditsachbearbeitung, neue IT-Prozesse, Schulung der Marktmitarbeiter im Kundendialog.
Konkret: PCAF-Methodik für die relevanten Asset-Klassen definieren, Datenbeschaffungsprozesse im Kreditgeschäft aufsetzen, EDV-Infrastruktur anpassen.
Handlungsfeld 3: ICAAP und Stresstests methodisch neu aufstellen
Die neue MaRisk fordert explizit eine Methodenkombination: positions-, sektor-, portfolio- und szenariobasiert – wissenschaftlich fundiert über mindestens 10 Jahre. Wer bisher reine Datenhistorien nutzt, muss die Methodik überarbeiten. Besonders wichtig: Die Stresstestergebnisse müssen in die Geschäfts- und Risikostrategie einfließen – eine Lücke, die die Bundesbank explizit benennt.
Konkret: Bestehende ICAAP-Methodik gegen neue MaRisk-Anforderungen prüfen, NGFS-Szenarien als Referenzrahmen nutzen, Rückkopplungsschleifen in die Strategieentwicklung einbauen.
Handlungsfeld 4: Datenstrategie für das neue EBA-Meldewesen vorbereiten
Der Meldestichtag am 30. September 2027 mag weit entfernt erscheinen, doch das ist er nicht. Die neuen Templates erfordern eine Konsolidierung von Risikodaten, Kreditdaten, Stresstestdaten und ESG-Datensowie eine Harmonisierung über Finance-, Risiko- und Nachhaltigkeitsfunktionen hinweg. Für große Institute kommen granulare Kreditnehmerdaten für Konzentrationsrisikomeldungen hinzu – methodisch und datenseitig eine erhebliche Herausforderung.
Konkret: Datenarchitektur gegen neue Spezifikationen prüfen, Konsistenz zwischen internem Reporting, Säule-3-Offenlegung und neuem Meldewesen sicherstellen.
Handlungsfeld 5: Transitionspläne SREP-fest machen
Transitionspläne werden künftig Bestandteil des SREP. Das ist der entscheidende Unterschied zu allem, was vorher war: ESG-Mängel haben damit direkte Kapitalimplikationen. Die Aufsicht wird prüfen, unter welchen Annahmen das Institut seine Ziele gesetzt hat und welche Szenarien für den Transitionsplanungsprozess gewählt wurden.
Konkret: Transitionsplan auf Konsistenz mit ICAAP und Risikoappetit prüfen, interne Eigenkapitalplanung mit ESG-Szenarien verknüpfen, Dokumentation SREP-fähig aufstellen.
6. Ausblick
Wer diese fünf Handlungsfelder jetzt strukturiert angeht, ist nicht nur regulatorisch auf der sicheren Seite, sondern ist auch für das Kommende gerüstet.
In ihrem aktuellen Monatsbericht hat die Bundesbank einen klaren Hinweis gegeben. Der Fokus der Aufsicht weitet sich. Neben Klimarisiken rücken zunehmend auch Naturrisiken und Biodiversität in den Mittelpunkt von Forschung und Aufsichtsarbeit. Eine Analyse der Bundesbank zeigt, dass mehr als die Hälfte des Unternehmenskreditvolumens deutscher Banken eine hohe Abhängigkeit von mindestens einer Ökosystemleistung aufweist, wobei Kreditgenossenschaften und Sparkassen besonders betroffen sind. Banken, die sich jetzt eine robuste Infrastruktur für das ESG-Risikomanagement aufbauen, sind für diese nächste Welle gerüstet.
Planet Now unterstützt Finanzinstitute bei der operativen Umsetzung aller fünf Handlungsfelder – von der regulatorischen Gap-Analyse über die Implementierung von PCAF bis hin zur SREP-konformen Dokumentation von Transitionsplänen.




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