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Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Eine Übersicht über ESRS 1 und ESRS 2

Aktualisiert: 31. März 2023

Am 16. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die finalen Entwürfe der ersten 12 European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgelegt.

Die ESRS sind Teil der zukünftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union (EU) und erweitern die bestehende Richtlinie für Nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) der EU. Ziel der CSRD (über die wir in einem früheren Blogpost bereits berichtet hatten) und der ESRS ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Berichterstattung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen.


Dabei sollen die ESRS sicherstellen, dass Unternehmen die zukünftig unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, relevante Nachhaltigkeitsinformationen zu einer breiten Palette von Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen in ihren Berichten offenlegen, damit Investoren, Analysten und andere Stakeholder in der Lage sind, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen besser zu verstehen und zu vergleichen.


Zudem sollen die Standards Unternehmen dabei helfen ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern, indem sie Vorgaben dazu machen, wie Nachhaltigkeit im gesamten Unternehmen verankert und wie wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und gesteuert werden können.


12 Standardentwürfe in vier Kategorien: Querschnittnormen, Umweltaspekte, Sozialaspekte und Governanceaspekte


Die insgesamt 12 Standardentwürfe lassen sich dabei in die vier Kategorien Querschnittnormen, Umweltaspekte, Sozialaspekte und Governanceaspekte unterteilen und umfassen insgesamt 84 Offenlegungspflichten, wie Strategien, Ziele, Aktionspläne und Metriken. Für den Standard ESRS E1 Klimawandel gehören z.B. die Bestimmung der Treibhausgasemissionen mithilfe von CO2-Bilanzierung sowie die Definition entsprechender Ziele und Pläne zur Minderung ebendieser Emissionen zu den Offenlegungsanforderungen.



Zusätzlich zu den regulären Standards sind derzeit auch sektorspezifische Standards und KMU-Standards für erleichterte Berichtspflichten in Arbeit.


Die Querschnittnormen ESRS 1 und ESRS 2 bestimmen dabei die allgemeinen Anforderungen, die Unternehmen bei der Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen gemäß CSRD einzuhalten haben (ESRS 1) sowie unternehmensübergreifende Offenlegungsanforderungen, zu denen Unternehmen unabhängig von den spezifischen Nachhaltigkeitsaspekten Umwelt, Soziales und Governance berichten müssen (ESRS 2).


ESRS 1 definiert die technischen Anforderungen an die Offenlegung, den Due Diligence Prozess und das Grundprinzip der doppelten Wesentlichkeit


Der Standardentwurf definiert insbesondere die technischen Anforderungen an die Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen, so z.B. dass die qualitativen Charakteristika wahrheitsgetreu, relevant, vergleichbar, nachprüfbar und verständlich sein sollen. ESRS 1 regelt daneben auch die Anwendbarkeit der weiteren Standards sowie Struktur und Inhalt der Berichte, aber auch Verwendung von Daten, Schätzungen, etc.


In ESRS 1 ist zudem der Due Diligence Prozess festgelegt, der als Teil der CSRD die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Menschen ermitteln, vermeiden, abmildern und erfassen soll, die das Unternehmen verursacht oder zu denen es mit dem eigenen Betrieb, den Produkten oder Dienstleistungen beiträgt. Die Due-Diligence-Prüfung ist ein fortlaufender Prozess, der u.a. auf nachhaltigkeitsbezogene Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, und der Geschäftsbeziehungen abzielt.


Darüber hinaus legt der ESRS 1 im Hinblick auf die Berichterstattung der Nachhaltigkeitsinformationen unter der CSRD das Grundprinzip der doppelten Wesentlichkeit zugrunde. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist für das Unternehmen demnach "wesentlich", wenn er die Kriterien der wesentlichen Auswirkungen oder der finanziellen Wesentlichkeit oder beides erfüllt. Dies schließt Auswirkungen in der vorgelagerten und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen mit ein.


Ausgangspunkt der Analyse ist dabei die Bewertung der Auswirkungen des Unternehmens, d.h. durch das Unternehmen verursachte Schäden, Risiken oder positive Wirkungen sowie Chancen. Das kann z.B. eine lokale Umweltverschmutzung sein, oder auch die Erschließung neuer Märkte durch nachhaltige Produkte.


Eine Nachhaltigkeitsauswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn sie beispielsweise für Investoren u. a. aufgrund ihrer Auswirkungen auf Cashflows, Leistung o.Ä. relevant wird.



Quelle: EFRAG


ESRS 2 definiert querschnittsbezogene Berichtsanforderungen, unabhängig von Sektorzugehörigkeit und spezifischen Nachhaltigkeitsthemen


Der ESRS 2 ist das Herzstück der neuen Standardentwürfe für Nachhaltigkeitsberichtserstattung und verankert das Thema Nachhaltigkeit mithilfe querschnittbezogener Standards im Unternehmen. Dabei sollen Unternehmen zu einer Reihe von Themen (siehe Grafik) in den Bereichen Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken & Chancen sowie Ziele und Kennzahlen Auskunft darüber geben, inwieweit Nachhaltigkeit in ihre Geschäftsabläufe integriert ist.


Die Standardentwürfe unter ESRS 2 gelten für alle berichtspflichten Unternehmen, unabhängig von ihrer Sektorzugehörigkeit oder den spezifischen Nachhaltigkeitsthemen des Unternehmens.


Um sich optimal auf die Offenlegungsanforderungen des ESRS 2 vorzubereiten, braucht es daher eine detaillierte Auseinandersetzung mit allen Nachhaltigkeitsaspekten sowohl auf oberster Führungsebene, als auch unter Einbeziehung der wichtigsten Stakeholder-Gruppen.



BP-1 und BP-2 bilden die allgemeinen Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.


In einem ersten Schritt (BP-1 und BP-2), der sog. „Basis for preparation“ muss das Unternehmen erklären, wie die berichteten Daten gesammelt wurden und auf welchen Prinzipien und Quellen sie basieren. Ziel dieser Offenlegungspflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärungen erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises oder der Informationen zur Wertschöpfungskette.


Governance (GOV-1 – GOV-5) definiert die Offenlegungspflichten im Hinblick auf Sorgfaltspflichten, Anreizsysteme und Nachhaltigkeitsexpertise


Für den Querschnittsstandard Governance muss das Unternehmen Prozesse und Verfahren zur Überwachung und Steuerung von Nachhaltigkeitsfragen offenlegen. Damit soll sichergestellt und überprüfbar gemacht werden, inwieweit es beispielsweise seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.


Zu den Offenlegungspflichten in diesem Bereich gehören z.B. die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihr Zugang zu Fachwissen und Fähigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen. Das Unternehmen muss auch erklären, wie es diese Organe informiert und wie Nachhaltigkeitsfragen behandelt werden. Informationen über die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsleistung in Anreizsysteme müssen ebenfalls offengelegt werden. Beispielsweise inwiefern nachhaltigkeitsbezogene Ziele als Performancemaßstäbe berücksichtigt oder in die Vergütungspolitik einbezogen werden. Schließlich ist das Unternehmen verpflichtet die wichtigsten Merkmale des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems in Bezug auf die Prozesse der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenzulegen.


SBM-1 – SBM-3 definieren die Offenlegungspflichten von Nachhaltigkeitsaspekten in Bezug auf Strategie, Geschäftsmodell sowie Bewertung von Risiken und Chancen


Im Bereich der Strategiestandards unter der ESRS 2 ist es notwendig, dass das Unternehmen zu Nachhaltigkeitsaspekten im Hinblick auf seine Geschäftsstrategie Auskunft gibt. Hierzu zählen u.a. seine Position im Markt, seine Strategie und wie diese Nachhaltigkeitsfragen berücksichtigt oder beeinflusst, sowie eine Offenlegung der Nachhaltigkeitsaspekte beim Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette.


Außerdem ist es erforderlich, dass das Unternehmen darlegt, wie die Interessen und Ansichten der Stakeholder in die Strategie und das Geschäftsmodell einbezogen werden. So muss unter anderem detailliert offengelt werden, wie das Unternehmen seine Strategie und/oder sein Geschäftsmodell geändert hat oder zu ändern gedenkt, um den Interessen und Ansichten seiner Stakeholder Rechnung zu tragen, einschließlich etwaiger weiterer geplanter Schritte und des Zeitplans sowie der Frage, ob diese Schritte die Beziehungen zu den Stakeholdern und deren Ansichten wahrscheinlich verändern werden.


Hintergrund dieser ausführlichen strategischen Offenlegungspflichten sind mögliche Nachhaltigkeitsrisiken für das Unternehmen, die sich z.B. aufgrund von Veränderungen beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft materialisieren können und beispielweise für Investoren oder andere Stakeholder erkennbar sein soll.


Insofern muss das Unternehmen auch die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die es betrifft, sowie deren Zusammenhang mit der Strategie und dem Geschäftsmodell offenlegen.


IRO-1 und IRO-2 definieren die Offenlegungsanforderungen zum Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen


Die Standards IRO-1 und IRO-2 legen Offenlegungsanforderungen fest, die Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen beschreiben (IRO-1) und solche Informationen, die das Unternehmen als Ergebnis seiner Wesentlichkeitsbewertung in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen hat (IRO-2). Diese Standards dienen der Nachvollziehbarkeit der berichteten Informationen und der angewendeten Methoden.

Das bedeutet z.B. unter IRO-1, dass ein Unternehmen offenzulegen hat, wie es seine Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und bewertet, sowie deren Wesentlichkeit definiert. Hierzu gehört eine Beschreibung der angewandten Methodik und Annahmen sowie ein Überblick über das Verfahren zur Ermittlung seiner potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Ebenso ist es notwendig, dass das Unternehmen einen Überblick über solche Verfahren zur Ermittlung seiner potenziellen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken offenlegt, die finanzielle Auswirkungen haben können.


Ziel von IRO-2 ist es, ein Verständnis für die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens enthaltenen Offenlegungspflichten zu vermitteln ebenso wie für die Themen, die aufgrund der Wesentlichkeitsprüfung als nicht wesentlich ausgelassen wurden. Hierzu ist eine Auflistung aller Offenlegungsanforderungen in einem sog. Inhaltsindex erforderlich.


DC-M und DC-T definieren die Offenlegungspflichten im Hinblick auf Kennzahlen und Ziele der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen


Der Bereich Kennzahlen und Ziele definiert die Offenlegungsinhalte, die enthalten sein müssen, wenn das Unternehmen Informationen über seine Kennzahlen und Ziele in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt offenlegt. Ziel dieser Offenlegungsinhalte ist es, ein Verständnis für die Kennzahlen und Ziele zu vermitteln, die das Unternehmen verwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Nachhaltigkeitsfragen zu verfolgen. Dies kann z.B. die Kennzahlen zur Messung von Co2-Emissionen und die Ziele der Minderung dieser Emissionen betreffen.


Falls ein Unternehmen keine Angaben zu Zielvorgaben machen kann, weil es diese noch nicht eingeführt hat, sollte es dies angeben und einen Zeitrahmen nennen, bis zu dem die Zielvorgaben eingeführt werden sollen. Das Unternehmen muss auch unter anderem das festgelegte Ambitionsniveau, das erreicht werden soll, und alle qualitativen oder quantitativen Indikatoren, die es zur Bewertung der Fortschritte verwendet, offenlegen.




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