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Die Berichtspflichten für Unternehmen werden ab 2023 auf EU-Ebene signifikant erweitert

Aktualisiert: 21. Nov. 2022

- Die EU legt neuen Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vor

- Berichtspflichtig sind große Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: € 20 Millionen Bilanzsumme, € 40 Millionen Nettoumsatzerlös oder über 250 Mitarbeiter

- Die Zahl der betroffenen Unternehmen in der EU steigt von rund 11.000 auf rund 50.000

- Doppelte Wesentlichkeit und Berichterstattungsaudits werden neu in die Pflichtberichterstattung eingeführt



Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) angenommen, die die bestehenden Berichtspflichten zu ökologischen und sozialen Aspekten sogenannter „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ von derzeit rund 11.000 auf rund 50.000 Unternehmen erheblich ausweiten soll. Die Mitgliedsstaaten sind nun aufgefordert, die neuen Anforderungen bis zum 01.12.2022 in nationales Recht zu überführen. Die Offenlegungspflichten für Unternehmen gelten dann ab dem Jahr 2023.


Berichtspflicht relevant für Unternehmen mit min. € 20 Millionen Bilanzsumme, € 40 Millionen Nettoumsatzerlös oder über 250 Mitarbeiter


Unter die Berichtspflicht des Richtlinienvorschlags, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), fallen Unternehmen, die mindestens zwei von drei Kriterien erfüllen: nämlich 20 Millionen Euro Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse von 40 Millionen Euro oder 250 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahres.


Die Vorschläge sind Teil des 2018 veröffentlichten EU Sustainble Finance Aktionsplans, der auch die Taxonomie zur Klassifizierung für nachhaltiges Wirtschaften umfasst. Hintergrund für die Veränderungen sind u.a. Anforderungen an Investoren, die Informationen über die sozialen und ökologischen Wirkungen von Unternehmen erheben müssen, um ihre eigenen Pflichten aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) zu erfüllen. Auch machen die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II und die Versicherungsvertriebslinie IDD durch die vorgegebene Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden erforderlich, dass diese Informationen eingeholt werden.


Die in Deutschland als CSR-Richtlinie bekannte Regelung wird signifikant erweitert


Die in Deutschland bisher als CSR-Richtlinie bekannte Regelung verlangt seit 2018 von Unternehmen, Finanzdienstleistern, Versicherungen und Banken mit mehr als 500 Beschäftigten im Rahmen einer jährlichen Offenlegung die Berichterstattung zu sozialen und ökologischen Aspekten. Die Erfahrungen mit dieser Regelung haben jedoch gezeigt, dass die bereitgestellten Informationen nicht ausreichend relevant und häufig auch nicht vergleichbar sind.


Mit dem jetzigen Vorschlag für die neue CSRD soll der Anwendungsbereich der NFRD ab 2023 auf alle Großunternehmen ausgeweitet – unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten. Dies bedeutet, dass künftig alle Großunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit über ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck Rechenschaft ablegen müssten. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich auf börsennotierte KMU auszuweiten und lediglich Kleinstunternehmen auszunehmen.


Doppelte Wesentlichkeit und Berichterstattungsaudits werden neu eingeführt


Neu eingeführt wird beispielsweise das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“, wonach die Unternehmen nicht nur angeben müssen, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihr Unternehmen beeinflussen, sondern auch wie sich ihr Unternehmen auf die Menschen und die Umwelt auswirkt. Zudem müssen Unternehmen zukünftig auch viel konkreter zu den Zielen und der Umsetzung ihrer Nachhaltigkeitsstrategie sowie konkreten Nachhaltigkeitsrisiken und -opportunitäten sowie zum Umgang mit diesen berichten.


Analog zur Prüfung von finanzieller Berichterstattung soll mit der überarbeiteten Richtlinie außerdem erstmals eine allgemeine Auditierung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Informationen zutreffend sind.


Um der kommenden Berichterstattungspflicht Rechnung zu tragen, sollten sich betroffene Unternehmen bereits heute mit einer kohärenten Nachhaltigkeitsstrategie beschäftigen.


Hier gibt es ein Blog-Update zu aktuellen Veränderungen bei der CSRD.


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