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ESRS E1 Klimawandel: Unternehmen müssen umfangreich zu klimabezogenen Daten & Zielen berichten
Aktualisiert: 19. Apr.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 16. November 2022 die finalen Entwürfe der ersten 12 European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Die ESRS sind Teil der zukünftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union. Ziel ist es, Unternehmen dazu zu bringen, relevante Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenzulegen, damit Investoren und andere Interessengruppen die Nachhaltigkeitsleistung besser verstehen und vergleichen können.
Die ESRS sind in vier Kategorien unterteilt: Querschnittnormen, Umweltaspekte, Sozialaspekte und Governanceaspekte. Insgesamt gibt es 84 Offenlegungspflichten, wie Strategien, Ziele, Aktionspläne und Metriken.
In diesem Artikel werden wir uns genauer mit dem ESRS E1-Standard und seinen Anforderungen befassen und erläutern, warum dieser für Unternehmen von großer Bedeutung ist.
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit, und die Auswirkungen sind bereits spürbar. Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Abschwächung der Folgen des Klimawandels und müssen Maßnahmen ergreifen, um ihren CO2-Fußabdruck zu reduzieren sowie sich auf die Folgen des Klimawandels vorzubereiten.
Warum ist der ESRS E-1 für Unternehmen wichtig?
In diesem Zusammenhang wurde der ESRS E1-Standardentwurf entwickelt, der Leitlinien für die Messung, Berichterstattung und Minderung von Treibhausgasemissionen (THG) enthält. Mit diesen neuen Anforderungen wird das Ambitionsniveau zur klimabezogenen Berichterstattung deutlich erhöht, da Unternehmen zukünftig umfangreich zu klimabezogenen Daten berichten müssen. Der ESRS E1-Standard legt hierfür neue Offenlegungsanforderungen fest, die sicherstellen sollen, dass Nachhaltigkeitsberichte genau solche Informationen enthalten, die Aufschluss darüber geben, wie ein Unternehmen den Klimawandel bewältigt.

Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels (E1-1)
Das Fundament des ESRS E1 ist ein detaillierter Übergangsplan. Ziel des Übergangsplans ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und zukünftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass beispielsweise Strategie und Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung entsprechend des Abkommens von Paris vereinbar sind.
Der Standardentwurf sieht vor, dass Unternehmen u.a. folgenden Informationen in ihren Übergangsplänen offenzulegen haben:
Welche Klimaziele werden verfolgt und stehen diese im Einklang mit dem 1,5 Grad Ziel?
Erklärung und Erläuterung der Dekarbonisierungshebel und geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen im Produkt- und Dienstleistungsportfolio und im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien zur Erreichung der Ziele.
Offenlegung, durch welche Investitionen und Finanzmittel das Unternehmen die Umsetzung des Plans finanziert.
Eine qualitative Bewertung der potenziell gebundenen Treibhausgasemissionen der wichtigsten Vermögenswerte und Produkte des Unternehmens einschließlich einer Erläuterung, ob und wie diese Emissionen das Erreichen der THG-Emissionsreduktionsziele des Unternehmens gefährden und ob diese das Übergangsrisiko erhöhen sowie der Umgang mit diesen Vermögenswerten und Produkten.
Falls zutreffend, eine Erläuterung des Unternehmens zur Anpassung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten an die Taxonomie-Verordnung (EU).
Eine Erläuterung, wie der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung des Unternehmens eingebettet und abgestimmt ist und ob er von den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens genehmigt wurde.
Eine Erklärung zu den Fortschritten des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.
Klimabezogene Ziel- und Berichtsvorgaben (E1-4) werden überprüfbar
Demnach sollen Unternehmen ihre selbstgesetzt Klimaziele zur Verringerung der THG-Emissionen (Scope 1, 2, 3), aber auch andere Ziele, z.B. für den Einsatz erneuerbarer Energien oder Energieeffizienz offenlegen und erklären, ob diese wissenschaftlich fundiert sind und mit einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad vereinbar sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Abbau von Treibhausgasen durch Kohlenstoffgutschriften („Offsets“) nicht auf die Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele angerechnet werden kann.
Energieverbrauch (E1-5) muss offengelegt werden
Unternehmen müssen zukünftig entsprechend E1-5 Informationen über ihren Energieverbrauch und ihre Energiequellen bereitstellen, einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien. Die Offenlegung soll dabei den Verbrauch von nicht erneuerbaren Quellen in verschiedenen Sektoren (z.B. Kohle, Öl, Gas) sowie von erneuerbaren Quellen umfassen. Zudem werden Unternehmen verpflichtet, auch die Energieintensität (Verhältnis von Energieverbrauch zu Nettoumsatz) in klimasensitiven Sektoren offenlegen und anzugeben.
Treibhausgasemissionen für die Scope 1-3 (E1-6)
Ähnlich wie beim Energieverbrauch fordert die Offenlegungsanforderung E1-6 von Unternehmen, dass sie ihre THG-Emissionen offenlegen. Dabei müssen sie ihre Brutto-GHG-Emissionen in Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte Emissionen durch den Energieverbrauch) und Scope 3 (Emissionen, die in der Wertschöpfungskette außerhalb von Scope 1 und 2 entstehen) sowie die Gesamt-GHG-Emissionen offenlegen. Die Offenlegung soll ein Verständnis der direkten und indirekten Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf den Klimawandel vermitteln und als Grundlage dienen, um Fortschritte bei der Reduzierung der Emissionen zu messen. Die Offenlegung ist auch wichtig, um die Klimarisiken des Unternehmens besser zu verstehen.
Nutzung von Emissionsgutschriften (E1-7) wird eingeschränkt
Der ESRS E1 versteht den Kauf von Emissionsgutschriften eher als Mittel zur Finanzierung von Klimaschutzprojekten an anderer Stelle als zum Ausgleich der eigenen Emissionen. Der Standard verlangt deshalb vom Unternehmen die Angabe, ob es Emissionsgutschriften getrennt von den THG-Emissionen und den THG-Emissionsreduktionszielen verwendet (Offenlegungsanforderung E1-4). Der Standard fordert Transparenz über die Menge der erworbenen Emissionsgutschriften und deren Qualität. So muss beispielweise genau offengelegt werden, welche Qualitätsstandards bei den Projekten berücksichtigt werden.
Klimabedingte Übergangsrisiken und physische Risiken (ESRS 2 IRO-1 und E1-9)
Gemäß Querschnittnorm IRO-1 und E1-9 sollen Unternehmen künftig auch beschreiben, wie sie klimabezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen identifizieren und bewerten und welche Auswirkungen und Wechselwirkungen es mit der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens gibt. Dazu gehört die Betrachtung von Treibhausgasemissionen, physischen Risiken entlang der Wertschöpfungskette und Übergangsrisiken. Zudem sieht die Offenlegungsanforderung vor, wie klimabezogene Szenarioanalysen genutzt wurden, um diese Faktoren über verschiedene Zeithorizonte zu bewerten.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass erhebliche Berichtsanforderungen im Hinblick auf klimabezogene Daten, Ziele, Maßnahmen, finanziellen Auswirkungen und Fortschrittsmonitoring auf berichtspflichtige Unternehmen zukommen werden.
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